Indem die Landkreise Rotenburg (Wümme), Harburg, Soltau-Fallingbostel und Stade einen Vertrag über Abfallentsorgungsleistungen direkt mit der Stadtreinigung Hamburg (Anstalt des öffentlichen Rechts) ohne vorherige Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens abgeschlossen haben, haben die Auftraggeber gegen das geltende Vergaberecht verstoßen.
Kommunale Selbstverwaltungsgarantie befreit nicht vom Vergaberecht
Zur Begründung weist die Europäische Kommission darauf hin, dass alle Voraussetzungen einer Ausschreibungspflicht vorlägen. Der Umstand, dass die Stadtreinigung Hamburg als Auftragnehmer in der Form einer Anstalt öffentlichen Rechts selbst öffentlicher Auftraggeber sei, ändere nichts an der Anwendbarkeit des Vergaberechts. Der Anwendungsbereich sei immer dann eröffnet, wenn ein öffentlicher Auftraggeber beabsichtige, mit einer Einrichtung, die sich formal von ihm unterscheide und die ihm gegenüber eigene Entscheidungsgewalt besitze, einen schriftlichen, entgeltlichen Vertrag abzuschließen.
Darüber hinaus betont die Europäische Kommission, dass kommunale Kooperationen als Ausfluss des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung (unhängig von der gewählten Rechtsform) nicht dem Vergaberecht entzogen seien. Das kommunale Selbstverwaltungsrecht könne nicht dazu führen, dass es lokalen Gebietskörperschaften gestattet werde, die Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe zu missachten. Werden Verträge zwischen Gebietskörperschaften über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen, unterlägen diese selbstverständlich dem Vergaberecht.
Fazit
Wieder einmal ist die Entscheidung des EuGH mit Spannung zu erwarten, geht es in der Sache doch um die brisante Frage des Verhältnisses der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie zum Vergaberecht.