Vermittler von Finanzprodukten erhalten häufig eine Vermittlungsprovision in Form einer Rückvergütung (so genannte „Kickbacks“) vom Emittenten. In Bezug auf Investmentfonds hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits 2006 entschieden, dass der Anlagevermittler solche Rückvergütungen dem Anleger gegenüber offen legen muss. Ob dieser Grundsatz auch auf andere Finanzprodukte übertragen werden kann, war jedoch lange Zeit umstritten.
Nun hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung vom 20.02.2009 erstmals klargestellt, dass Berater auch beim Verkauf von geschlossenen Fonds etwaige Rückvergütungsgebühren offen legen müssen. Die Entscheidung betraf die Investition eines Anlegers in einen Medienfonds, bei welchem die vermittelnde Bank eine Vergütung von mindestens 8 Prozent von dem Fonds erhielt. Der Vermittler hatte somit einen erheblichen eigenen Anreiz, genau diese Fondsbeteiligung dem Kunden zu empfehlen. Diesen Interessenkonflikt hätte der Anleger kennen müssen, um einschätzen zu können, ob die Bank ihm das Produkt nur wegen ihres eigenen finanziellen Vorteils verkauft. Nach den Entscheidungsgründen ist das Urteil auf jede Art von geschlossenem Fonds, also z.B. auch auf Immobilienfonds und Schiffsfonds anwendbar.
Zu beachten ist allerdings, dass die Entscheidung des BGH einen Fonds aus dem Jahr 2001 betraf. Für die Zukunft wird das Urteil keine tiefgreifenden Folgen haben, da auch für den Vertrieb von Beteiligungen an geschlossenen Fonds seit dem 01.07.2005 eine gesetzliche Prospektpflicht gilt. In den Prospekten sind etwaige Rückvergütungen ohnehin offen zu legen. Darüber hinaus empfiehlt auch der Verband Geschlossene Fonds, in welchem sich die Mehrheit der Vertreiber geschlossener Fonds in Deutschland zusammengeschlossen hat, in seinem aktuellen Eckpunktepapier zur Regulierung geschlossener Fonds, dass auf die Provisionen in den Beratungsgesprächen hingewiesen werden soll.
(BGH, Urteil vom 20.02.2009, Az: XI ZR 510/07)
(BGH, Urteil vom 19.12.2006, Az: XI ZR 56/05)
Haftet der angestellte Anlageberater einer Bank für die Verletzung der Beratungspflichten persönlich?
In einer Entscheidung vom 19.02.2008 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die lange umstrittene Frage entschieden, dass die Wohlverhaltenspflichten der Finanzdienstleister aus §§ 31, 32 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) keinen Schutzgesetzcharakter im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB haben. Dies hat für die Tätigkeit der angestellten Anlageberater weitgehende Auswirkungen.
Hätte der BGH die Wohlverhaltenspflichten zu den Schutzgesetzen im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB gezählt, so hätten falsch beratene Kunden einen deliktischen Schadensersatzanspruch auch gegen den einzelnen angestellten Berater persönlich gelten machen können, während der Beratungsvertrag jeweils nur mit der Bank besteht. Damit wären Angestellte eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, welches den Wohlverhaltenspflichten des WpHG untersteht, schlechter gestellt als Angestellte anderer Unternehmen, da das Zivilrecht grundsätzlich keine vertragliche Eigenhaftung eines Erfüllungsgehilfen für die Verletzung der vertraglichen Pflichten des Schuldners kennt. Darüber hinaus kennt das BGB grundsätzlich keine allgemeine deliktische Haftung für reine Vermögensschäden.
Nach dem BGH wirken sich die §§ 31, 32 WpHG, denen ausdrücklich auch Anlegerschutzerwägungen zugrunde liegen, somit zwar auch zivilrechtlich im vorvertraglichen Bereich aus, da sie zur Auslegung des Inhalts und der Reichweite der vorvertraglichen Aufklärungs- und Beratungspflichten herangezogen werden können. Eine persönliche deliktische Haftung des angestellten Anlageberaters ergibt sich aus ihnen über § 823 Abs. 2 BGB aber nicht. Dieser haftet allenfalls für vorsätzliche sittenwidrige Schädigungen des Anlegers im Sinne des § 826 BGB persönlich, wenn er also beispielsweise ausdrückliche Weisungen des Kunden bewusst ignoriert.
(BGH, Urteil vom 19.02.2008, Az: XI RZ 170/07)