Maßgeblich: Wettbewerblich geprägtes Umfeld?
Im Gegensatz zum EuGH befand das Kammergericht Berlin nun, dass die Messe Berlin im Allgemeininteresse liegende Aufgaben erfülle, die nicht gewerblicher Art seien. Im Gegensatz zum EuGH sah es das KG Berlin auch nicht als problematisch an, dass die Messe Berlin ihre Dienstleistungen in einem wettbewerblich geprägten Umfeld erbringt, da insgesamt wettbewerbsuntypische Aspekte in den Forderung treten würden. Hierzu zählt das Gericht vor allen Dingen das fehlende Risiko für die eigene unternehmerische Betätigung. Die Messe Berlin wird zu 99,7 % vom Land Berlin gehalten und durch ständige Zuwendungen finanziert. Daher trage sie kein Insolvenzrisiko wie ein im privaten Wettbewerb stehendes Unternehmen. Die Messe Berlin erbringe damit ihre Dienstleistungen gerade nicht wie ein sonstiger privater Wettbewerber, sondern in einer staatlich geschützten Sonderstellung. Dies rechtfertige die Anwendung des Vergaberechts.
Angesichts der bestehenden Unterschiede, insbesondere hinsichtlich der Finanzierung der Messe Berlin im Vergleich zur Mailänder Messegesellschaft steht die Entscheidung des KG Berlin durchaus im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes.
Fazit
Im Ergebnis kann man hinsichtlich der öffentlichen Auftraggebereigenschaft von privatisierten Messegesellschaften nicht pauschalieren. Entscheidend kommt es vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung im Einzelfall auf die Stellung der jeweiligen Messegesellschaft im Wettbewerb an. Tritt diese wie ein privater Wettbewerber in einem wettbewerblich geprägten Umfeld auf, ist ihr der Charakter als öffentlicher Auftraggeber einzusprechen. Hat sie dagegen eine staatlich geschützte Sonderstellung inne, ist sie zur Anwendung des Vergaberechts verpflichtet.