Praxistipp:
Die Anmeldung einer Marke, die lediglich eine Übersetzung einer älteren Marke in eine andere Sprache darstellt, ist nicht alleine deshalb von der Eintragung ausgeschlossen. Das Markenrecht enthält keinen allgemeinen Grundsatz, dass ein Wort nicht als Marke für Waren oder Dienstleistungen eingetragen werden kann, für die das Wort bereits in einer anderen Sprache angemeldet wurde. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Verwechslungsgefahr besteht.
Einzelheiten:
Die Klägerin ist Inhaberin der europäischen Wort-/Bildmarke „SHARK“, unter der sie alkoholische und nichtalkoholische Getränke vertreibt:
Die Beklagte beantragte beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt („HABM“), das Wort „Hai“ als Gemeinschaftsmarke für Energiegetränke eintragen zu lassen. Die Klägerin legte erfolglos Rechtsmittel gegen die Eintragung ein und erhob dagegen Klage.
Die Klage vor dem Gericht 1. Instanz der Europäischen Gemeinschaften blieb erfolglos.
Das Gericht 1. Instanz stellte fest, dass beide Marken Waren betreffen, die zum Teil identisch oder ähnlich sind. In begrifflicher Hinsicht bestehe eine Ähnlichkeit zwischen den Zeichen, da das englische Wort „shark†in anderen Sprachen mit dem Wort „Hai†übersetzt wird. Die ältere Marke „SHARK“ habe außerdem eine erhöhte Kennzeichnungskraft, weil sie kein beschreibendes Element für alkoholische und nichtalkoholische Getränke aufweise.
In bildlicher und klanglicher Hinsicht seien die beiden Zeichen „Hai“ und „SHARK“ jedoch leicht zu unterscheiden. Es handle sich um Marken, die vorwiegend von einem jüngeren Publikum in Supermärkten gekauft oder in Restaurants, Cafés oder Bars bestellt werden. Das angesprochene Publikum werde beim Kauf dazu veranlasst, den Namen der Marke zu sehen oder auszusprechen. Nach Ansicht des Gerichts 1. Instanz führt dies dazu, dass die bildlichen und klanglichen Unterschiede zwischen den Marken ihre Ähnlichkeit in der Bedeutung neutralisieren. Aus diesem Grund bestehe trotz der erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marke und der begrifflichen Ähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr.