Praxistipp:
Der Arbeitgeber kann künftig auf den mittlerweile üblichen Hinweis auf die Pflicht des Arbeitnehmers aus § 37 b Abs. 3 SGB III in Arbeitsverträgen oder Kündigungen verzichten.
Die Einzelheiten:
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 29. September 2005 (8 AZR 571/04) eine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers abgelehnt, obwohl der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer vor der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nachweislich keinen Hinweis erteilt habe, dass er sich bei der Agentur für Arbeit unverzüglich als arbeitssuchend zu melden hatte. Daraufhin kürzte die Agentur für Arbeit den Arbeitslosengeldanspruch des Arbeitnehmers mit der Begründung, er sei seiner Pflicht nach § 37 b SGB III nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Das Bundesarbeitsgericht lehnte den vom Arbeitnehmer gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber geltend gemachten Schadensersatzanspruch auf Zahlung der Differenz zwischen gekürztem und ungekürztem Arbeitslosengeld mit dem Hinweis auf den Schutzzweck der Hinweispflicht ab. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts soll die Hinweispflicht des Arbeitgebers nicht das Vermögen des Arbeitnehmers schützen, sondern zur Verbesserung der Zusammenarbeit der Agenturen für Arbeit, der Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber führen. Durch die Mitwirkungspflichten soll der Eintritt in die Arbeitslosigkeit möglichst vermieden und im Interesse der Solidargemeinschaft die Dauer der eingetretenen Arbeitslosigkeit eingrenzt werden.