Eine Bindung an eine Pauschalhonorarvereinbarung nach Treu und Glauben kann nur dann vorliegen, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung vertrauen durfte. Ein derartiger Vertrauenstatbestand kommt nicht in Frage, wenn der Bauherr durch einen Projektsteuerer und durch einen im Architektenrecht bewanderten Rechtsanwalt bei den Vertragsverhandlungen begleitet wird (OLG Frankfurt, Urteil vom 17.08.2006 - 26 U 20/05; BGH Beschluss vom 14.06.2007 - VII ZR 184/06 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)).
Unterschreitung der HOAI-Mindestsätze nur in engen Ausnahmefällen
Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Architekt mit Architektenleistungen für den Neubau eines Rundfunkhauses beauftragt. Es wurde ein Pauschalhonorar vereinbart. Dies lag unterhalb der Mindestsätze der HOAI. Nach Fertigstellung der Baumaßnahme rechnete der Architekt sein Honorar auf der Basis der HOAI-Mindestsätze ab. Nach Auffassung des Gerichts war er dazu berechtigt und musste sich nicht an die getroffene Pauschalhonorarabrede halten.
Das Gericht sah einen Ausnahmefall, der zu einer Unterschreitung der in der HOAI festgesetzten Mindestsätze berechtigen würde, als nicht gegeben an. Ein derartiger Ausnahmefall liege nur vor, wenn beispielsweise enge Verpflichtungen zwischen Architekt und Auftraggeber bestünden oder ein außergewöhnlich geringer Aufwand des Architekten für die Erfüllung seiner Aufgaben anfalle. Dafür habe es jedoch keine Anhaltspunkte gegeben.
Der Bauherr könne sich auch nicht auf Treu und Glauben berufen. Eine Bindungswirkung an eine an sich unwirksame Honorarvereinbarung liege nur dann vor, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung vertrauen durfte. Da der Bauherr durch einen Projektsteuerer und einen im Architektenrecht bewanderten Rechtsanwalt bei den Vertragsverhandlungen begleitet worden sei, seien ihm deren Kenntnisse über den Mindestpreischarakter der HOAI zuzurechnen. Deshalb könne der Auftraggeber keinen Vertrauensschutz für sich in Anspruch nehmen.
Fazit
Bei der Frage, ob ein Bauherr auf eine Pauschalhonorarvereinbarung vertrauen darf, kommt es nicht nur darauf an, ob er selbst den zwingend preisrechtlichen Charakter der HOAI kennt oder nicht. Er muss ich auch das Wissen seiner fachkundigen Berater zurechnen lassen. Dies dürfte auch für öffentliche Auftraggeber gelten, wenn diese ihre Bauabteilungen oder sonstige fachkundige Personen bei den Vertragsverhandlungen einbinden.