Der Bundesgerichtshof hat in sich in zwei Entscheidungen mit dem Schutzumfang der bekannten, u.a. für Schokoladenprodukte eingetragenen Marken des Süßwarenherstellers Ferrero mit dem Bestandteil „Kinder“ auseinandergesetzt. In beiden Fällen hat der Bundesgerichtshof die auf die Marken mit dem Bestandteil „Kinder“ gestützten Klagen zurückgewiesen. Das Gericht hat jeweils ausgeführt, dass der Bestandteil „Kinder“ der Marken für sich alleine genommen keinen markenrechtlichen Schutz genießt. Dieser sei wegen seines beschreibenden Gehalts nicht schutzfähig.
Urt. v. 20.09.2007, Az.: I ZR 6/05 – kinder II
Urt. v. 20.09.2007, Az.: I ZR 94/04 – Kinderzeit
Praxistipp:
Bei Marken, die Worte mit stark beschreibenden Elementen enthalten, droht ein Verlust des Markenrechtes, in dem sich die Marke hin zum so genannten Gattungsbegriff entwickelt. Ein solcher Gattungsbegriff darf nicht für ein einzelnes Unternehmen markenrechtlich geschützt werden. Zwei Themen sind hier von besonderer Bedeutung: Zum einen sollte der Hinweisanspruch auf die Markenrechte bei der Verwendung der Marke in Nachschlagewerken (§ 16 MarkenG) konsequent durchgesetzt werden. Zum anderen sollte eine permanente Überwachung des Marktes auf mögliche Rechtsverletzungen erfolgen, um möglichen nachteiligen Entwicklungen schnell entgegentreten zu können.
Einzelheiten:
Im ersten der beiden Verfahren hatte Ferrero versucht, dem Konkurrenten Haribo zu untersagen, unter der Marke „Kinder Kram“ Zuckerwaren, Back- und Konditorwaren anzubieten. Das Oberlandesgericht Köln hatte in der Verwendung der Bezeichnung „Kinder Kram“ keine Verletzung der Markenrechte der Klägerin gesehen. Eine anders lautende Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof im Jahre 2003 in einer ersten Revisionsentscheidung aufgehoben.
Der Bundesgerichtshof hat die Klageabweisung durch das Oberlandesgericht Köln bestätigt. Er hat eine Verletzung der Wort-/Bildmarken „Kinder“ von Ferrero durch die angegriffene Marke „Kinder Kram“ abgelehnt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kann Ferrero für seine Klagemarken Schutz nur aufgrund ihrer graphischen, teilweise farbigen Gestaltung in Anspruch nehmen. Dagegen verfüge der in den Marken der Klägerin enthaltende Wortbestandteil „Kinder“ wegen des die Abnehmerkreise beschreibenden Gehalts für sich genommen nicht über markenrechtlichen Schutz. Zwischen den grafisch gestalteten Marken von Ferrero und der angegriffenen Wortmarke „Kinder Kram“ fehle es für die verlangte Untersagung an der erforderlichen Zeichenähnlichkeit.
Die zweite, ebenfalls auf eingetragene „Kinder“-Marken gestützte Klage richtete gegen einen Hersteller von Molkereiprodukten. Dieser wollte ein Milchdessert unter Verwendung der Bezeichnung „Kinderzeit“ auf den Markt bringen. Ferrero wollte die Verwendung der Bezeichnung „Kinderzeit“ auf Verpackungen und in der Werbung untersagen lassen. Während die Klage in erster Instanz noch Erfolg hatte, wurde sie vom Oberlandesgericht Hamburg abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des OLG Hamburg bestätigt, weil zwischen den grafisch gestalteten Klagemarken „Kinder“ und der Bezeichnung „Kinderzeit“ die für ein Verbot erforderliche Zeichenähnlichkeit nicht gegeben sei.
Anmerkungen:
Der Bundesgerichtshof hat im Einklang mit den Vorinstanzen deutlich gemacht, dass auch bei bekannten Marken grundsätzlich kein Schutz für Allgemeinbegriffe entstehen kann und den Schutz der bekannten Markenfamilie auf die jeweils konkrete grafische Ausgestaltung beschränkt. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes steht im Einklang mit der Rechtsprechung in anderen europäischen Staaten. So hat bereits im Jahr 2002 der Österreichische Oberste Gerichtshof die Klage von Ferrero auf Übertragung des Domain-Namens „kinder.at“ zurückgewiesen, unter welcher ein Portal für Kinder eingerichtet worden ist.