Praxistipp:
Eine in Deutschland geschützte Marke kann nach dieser Entscheidung im Ausland zugunsten eines Dritten eingetragen werden. Wer sich daher die zukünftige Nutzung einer Marke (auch) im Ausland vorbehalten möchte, sollte die Marke bereits frühzeitig in allen in Betracht kommenden Ländern anmelden.
Einzelheiten:
Die Beklagte hat in Deutschland die Marke „Depo-Provera“ als Kennzeichen für Arzneimittel angemeldet. In mehreren anderen Staaten ist dieselbe Marke seit längerer Zeit zugunsten der Klägerin eingetragen. Die Klägerin vertreibt unter dem Namen „Depo-Provera“ dort ein Schwangerschaftsverhütungsmittel. In Deutschland hat die Klägerin dasselbe Medikament jedoch unter einer anderen Marke in den Verkehr gebracht (Zwei-Marken-Strategie). Die Klägerin wehrt sich nun gegen die Eintragung der Marke „Depo-Provera“ zugunsten der Beklagten in Deutschland.
Obwohl der Beklagten die ausländischen Voranmeldungen der Marke „Depo-Provera“ zugunsten der Klägerin bei Anmeldung der Marken bekannt waren, sprach ihr das Oberlandesgericht Frankfurt am Main unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Rechte aus der in Deutschland eingetragenen Marke zu.
Die Anmeldung einer bereits vorbenutzten Marke sei nur dann unzulässig, wenn weitere Umstände hinzutreten, die die Anmeldung als sittenwidrig (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) erscheinen ließen. Hiervon kann nach Auffassung des Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur ausgegangen werden, wenn der Markeninhaber eine Vielzahl von Marken für unterschiedlichste Waren-/Dienstleistungen angemeldet hat, ein ernsthafter Nutzungswille im eigenen Geschäftsbetrieb oder aufgrund eines bestehenden oder potentiellen Beratungsverhältnisses mit dritten Firmen fehlt und die Marken im wesentlichen zu dem Zweck angemeldet worden sind, um Dritte mit Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen zu überziehen.
Diese Voraussetzungen waren nach Auffassung Oberlandesgericht Frankfurt am Main nicht gegeben. Bei einer Markenanmeldung sei von einem generellen Benutzungswillen des Markenanmelders nach dem Markengesetz auszugehen. Ein fehlender Benutzungswille müsse daher von demjenigen, der eine Rechtsverletzung rügt, dargelegt werden. Da dies nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nicht gelungen sei, sei die Anmeldung als zulässig anzusehen.