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Eintrag
Kein genereller Direktanspruch gegen Berufshaftpflichtversicherer
24.07.2007 avocado allgemein

Kein genereller Direktanspruch gegen Berufshaftpflichtversicherer

In Abänderung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfes wird der Direktanspruch in den Pflichtversicherungen auf Fälle der Insolvenz bzw. der Unauffindbarkeit des Versicherten begrenzt, folglich kein genereller Direktanspruch eingeführt.

Bei einer Pflichtversicherung - so auch bei der Berufshaftpflichtversicherung für Ingenieure / Architekten - wird der Geschädigte künftig den Versicherer unmittelbar in Anspruch nehmen können, wenn

  • über das Vermögen des Schädigers ein Insolvenzverfahren eröffnet,
  • ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder 
  • die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist oder
  • der Aufenthalt des Schädigers unbekannt ist.

Fazit Dem Geschädigten wird es auf diese Art erleichtert, in besonders ungünstigen Fällen seine Ersatzansprüche zu realisieren.

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