In Abänderung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfes wird der Direktanspruch in den Pflichtversicherungen auf Fälle der Insolvenz bzw. der Unauffindbarkeit des Versicherten begrenzt, folglich kein genereller Direktanspruch eingeführt.
Bei einer Pflichtversicherung - so auch bei der Berufshaftpflichtversicherung für Ingenieure / Architekten - wird der Geschädigte künftig den Versicherer unmittelbar in Anspruch nehmen können, wenn
Fazit Dem Geschädigten wird es auf diese Art erleichtert, in besonders ungünstigen Fällen seine Ersatzansprüche zu realisieren.