Praxistipp:
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main schließt die Inanspruchnahme der Internet-Access-Provider zur Ermittlung der Verursacher von Urheberrechtsverletzungen aus. Bei festgestellten Urheberrechtsverletzungen sollten daher Ansprüche gegen die Internet-Access-Provider auf Unterlassung beschränkt werden. Weitergehende Ansprüche sollten ausschließlich gegen die Hosting-Provider gerichtet werden. Ob die Rechtsprechung hier einen Auskunftsanspruch annimmt, ist derzeit aber noch offen.
Einzelheiten:
Ein Internetnutzer hatte auf einem Server Musikdateien zum Herunterladen bereitgestellt und damit die Urheberrechte der Klägerin verletzt. Die Klägerin verlangte von der Beklagten, über die der Internetnutzer auf das Internet zugriff, Auskunft über Name und Anschrift des Internetnutzers.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen.
Gemäß § 101 a Abs. 1 Urheberrechtsgesetz bestehe zwar ein Auskunftsanspruch über die Herkunft und den Vertriebsweg gegen denjenigen, der das Recht des Urhebers durch die Herstellung oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken verletzt. Diese Vorschrift sei auf die Beklagte als Internet-Access-Provider jedoch nicht anzuwenden.
Die Beklagte vermittle lediglich den Zugang zu den urheberrechtsverletzenden Inhalten. Dies könne keine Täterschaft oder Teilnahme an einer Urheberrechtsverletzung begründen. Eine Haftung der Beklagten als Störerin scheide ebenfalls aus. Die Beklagte sei aufgrund der Haftungsprivilegierung nach § 9 Abs. 1 des Teledienstegesetzes („TDG“) für fremde Inhalte grundsätzlich nicht verantwortlich. Sie treffe keine Pflicht, fremde Inhalte zu überwachen oder nach rechtswidrigen Aktivitäten zu forschen. Die Beklagte müsse rechtswidrige Inhalte, sobald sie davon Kenntnis erlange, lediglich entfernen und den Zugang sperren. Dies begründe aber lediglich einen Unterlassungsanspruch, nicht dagegen Schadensersatz- und Auskunftsansprüche. Die Klägerin werde hierdurch nicht rechtsschutzlos gestellt, da ein Anspruch auf Entfernung und Sperrung geltend gemacht werden könne.
Anmerkungen:
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main beschränkt – aufgrund der gegenwärtigen Gesetzeslage wohl zutreffend – erheblich die Möglichkeiten, gegen eine Urheberrechtsverletzung vorzugehen. Da die Entscheidung aber nur die Auskunftspflichten von Internet-Access-Providern betrifft, bleibt die Hoffnung, dass Hosting-Provider, welche Inhalte für Dritte speichern und verwalten, auf Auskunft in Anspruch genommen werden können. Hier fehlt es aber bisher an einer entsprechenden Entscheidung. Um einen weiterreichenden Schutz gegen Urheberrechtsverletzungen und Rechtssicherheit zu schaffen, dürfte jedoch der Gesetzgeber gefordert sein.