Das BAG hält weiterhin an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach ein Arbeitnehmer nur dann einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat, wenn der Urlaubsanspruch durch Freistellung hätte erfüllt werden können. Dies resultiert daraus, dass der auf Geld gerichtete Abgeltungsanspruch an die gleichen Voraussetzungen gebunden ist, wie der Urlaubsanspruch selbst. Auch der Abgeltungsanspruch erlischt mit Ablauf des Übertragungszeitraumes am Ende eines Kalenderjahres bzw. spätestens am 31.03. des Folgejahres, wenn der Freistellungsanspruch bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund fortdauernder Arbeitsunfähigkeit nicht gewährt werden konnte. Dies gilt nach dem BAG insbesondere auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall beruht. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn einzel- oder tarifvertragliche Sonderregelungen anwendbar sind.