Wen trifft die Nachweispflicht?
Allerdings meint der BayVGH, dass § 7 Satz 4 GewAbfV eine Vermutungswirkung zu Lasten des Abfallerzeugers bzw. -besitzers entfalte. Dieser hätte den Nachweis dafür zu führen, dass sämtliche bei ihm anfallenden Abfälle einer Verwertung zugeführt werden. Gelinge dieser Nachweis nicht, so habe der Abfallerzeuger bzw. -besitzer eine Pflichtrestmülltonne nach § 7 Satz 4 GewAbfV vorzuhalten. Insoweit legt der BayVGH strengere Maßstäbe an als das Verwaltungsgericht Stuttgart, das im Grundsatz offenbar davon ausgeht, dass die Abfallbehörde den Anfall von Abfällen zur Beseitigung nachzuweisen hat („... Nachweis durch die Abfallbehörde ...“). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat sich in seiner Entscheidung vom März 2004 nicht abschließend zur Frage der Beweislast geäußert. Die in dieser Entscheidung gewählten Formulierungen („... allenfalls eine wiederlegliche Vermutung ...“) deuten jedoch darauf hin, dass der VGH Baden-Württemberg die Beweislast ebenfalls eher beim Abfallerzeuger bzw. -besitzer als bei der Abfallbehörde sieht.