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Kammergericht: Transparenz im Vergabeverfahren – Informationspflichten von öffentlichen...
06.07.2026 Dr. Karin Deichmann

Kammergericht: Transparenz im Vergabeverfahren – Informationspflichten von öffentlichen Auftraggebern geschärft!

Das Vergaberecht bleibt ein zentrales Instrument zur Sicherung fairer Wettbewerbsbedingungen. Dies zeigt eine aktuelle Entscheidung des Vergabesenats des Kammergerichts vom 14.04.2026 (Az. Verg 13/25). Das Gericht präzisiert darin die Informationspflichten des öffentlichen Auftraggebers nach § 134 Abs. 1 Satz 1 GWB und stärkt zugleich den Transparenzgrundsatz des § 97 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GWB und damit die Rechte der Bieter auf effektiven Rechtsschutz. Die Entscheidung des Kammergerichts setzt dabei im Vergleich zur bisherigen Vergaberechtsprechung besonders hohe Maßstäbe an die Informationspflichten des öffentlichen Auftraggebers und nimmt den öffentlichen Auftraggeber stärker in die Pflicht.

Was war der Anlass?

Ein öffentlicher Auftraggeber hatte Betriebsleistungen für mehrere Flüchtlingsunterkünfte europaweit ausgeschrieben. Alleiniges Zuschlagskriterium war der Preis. Der Antragsteller beteiligte sich mit einem fristgerechten Angebot. Nach Abschluss der Wertung erhielt er lediglich die Mitteilung, sein Angebot liege preislich über dem des Zuschlagsbieters und belege Rang 12. Nähere Angaben – insbesondere zum angebotenen Preis seitens des Zuschlagsdestinatärs sowie zu einer Unterkostenprüfung – fehlten. 

Vor diesem Hintergrund rügte der Antragsteller gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, dass die Mitteilung zum Ausschreibungsergebnis unzureichend sei, um die Rechtmäßigkeit der Zuschlagsentscheidung überprüfen zu können, und stellte einen Nachprüfungsantrag. Die Vergabekammer gab dem Antrag statt und versetzte das Verfahren in den Stand vor der Angebotswertung zurück, gestützt auf eine Verletzung der Informationspflicht nach § 134 Abs. 1 Satz 1 GWB. Den parallel gestellten Antrag auf Akteneinsicht lehnte die Vergabekammer allerdings ab. Hiergegen legte der Auftraggeber sofortige Beschwerde bei dem Kammergericht Berlin ein.

Ohne Erfolg!

Entscheidung des Kammergerichts: Rüge zulässig und begründet

Der Senat bejaht zunächst die Antragsbefugnis nach § 160 Abs. 2 GWB, obwohl Dokumentations- und Informationsmängel für sich genommen keinen Schaden darstellten. Ein drohender Schaden i. S. d. § 160 Abs. 2 GWB liege nach Auffassung des Senats aber bereits dann vor, wenn ein Bieter aufgrund unzureichender Informationen gerade nicht erkennen könne, ob Verstöße gegen vergaberechtliche Bestimmungen seine Zuschlagschancen verschlechtert haben könnten. Insoweit gelte: Je geringer die Kenntnisse des Bieters, desto geringer seien auch seine Darlegungspflichten. Vor diesem Hintergrund hält der Vergabesenat die Rüge für zulässig und stellt fest, dass der öffentliche Auftraggeber durch das Vorabinformationsschreiben die Anforderungen des § 134 Abs. 1 Satz 1 GWB und den Transparenzgrundsatz nach § 97 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GWB verletzt und damit die subjektiven Rechte des Antragstellers beeinträchtigt habe.

Konkretisierung der Informationspflichten nach § 134 GWB sowie des Transparenzgrundsatzes

Besonders praxisrelevant ist die Konkretisierung der Inhaltstiefe der Mitteilung nach § 134 Abs. 1 Satz 1 GWB. Der Vergabesenat kommt insoweit zu dem Ergebnis, dass der öffentliche Auftraggeber die tragenden Gründe der Zuschlagsentscheidung offenlegen müsse. Nur so könne der übergangene Bieter nachvollziehen, warum sein Angebot nicht und das des vorgesehenen Zuschlagsdestinatärs berücksichtigt worden sei. Sofern allein der Preis das maßgebliche Zuschlagskriterium sei, genüge die bloße Rangmitteilung nicht. Erforderlich sei vielmehr auch die Mitteilung des vom Zuschlagsdestinatär angebotenen Preises. Würden qualitative Kriterien berücksichtigt, seien zusätzlich Informationen zur Bewertung des eigenen und des Zuschlagsangebots zu übermitteln. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Bieter stünden dem nicht entgegen. Das Interesse an einem transparenten Vergabeverfahren überwiege, jedenfalls hinsichtlich der Gesamtpreise, das Geheimhaltungsinteresse, wenngleich diese Informationen vertraulich zu behandeln seien. Dieser weitgehende Informationsanspruch hebt die Entscheidung des Kammergerichts deutlich von der bisherigen Nachprüfungsrechtsprechung ab, die vergleichsweise geringere Anforderungen an die mitteilungspflichtigen Inhalte stellt (vgl. beispielhaft OLG Dresden, Beschl. v. 07.05.2010, WVerg 0006/10; VK Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.08.2020, 1 VK 36/20 und 1 VK 37/20, VK Lüneburg, Beschl. v. 27.09.2016, VgK-39/2016 sowie VK Sachsen, Beschl. v. 30.08.2011, 1/SVK/028/11).

Zugleich leitet der Senat aus § 97 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GWB noch einen weitergehenden Informationsanspruch ab. Ein übergangener Bieter dürfe vom öffentlichen Auftraggeber Auskunft verlangen, ob, in welchem Umfang und mit welchem Ergebnis geprüft worden sei, ob der vorgesehene Zuschlagsbieter den Auftrag überhaupt ordnungsgemäß werde erfüllen können. Dazu gehöre etwa, ob sein Angebotspreis auskömmlich sei, ob er geeignet sei oder ob Ausschlussgründe vorlägen. Der Bieter müsse hierfür lediglich nachvollziehbar darlegen, welche konkreten Informationen er benötige, um beurteilen zu können, ob die vergaberechtlichen Vorschriften, auf deren Einhaltung er nach § 97 Abs. 6 GWB einen Anspruch habe, tatsächlich beachtet worden seien.

Akteneinsicht als Instrument zur Herstellung von Transparenz

Zugleich konkretisiert der Vergabesenat die Maßstäbe für die Akteneinsicht nach § 165 GWB, wie folgt: Mache der Antragsteller gerade geltend, dass der öffentliche Auftraggeber unter Verstoß gegen § 134 Abs. 1 Satz 1 GWB und den Transparenzgrundsatz keine hinreichenden Auskünfte erteilt habe, könne ihm das Rechtsschutzbedürfnis für eine Einsicht in die Vergabeakten nicht abgesprochen werden. Die Akteneinsicht diene gerade der Herstellung der gebotenen Transparenz. Sie sei durch die geltend gemachten Sachrügen begrenzt und habe sich an Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nach § 165 Abs. 2 GWB auszurichten, die aber regelmäßig hinter dem Transparenzinteresse zurückträten, soweit die Einsicht geeignet, erforderlich und angemessen sei.

Keine Rückversetzung vor Angebotswertung – aber Rückverweisung an die Vergabekammer

Obwohl der Senat die Transparenzrüge für zulässig und begründet hält, hebt er den Beschluss der Vergabekammer auf, soweit diese das Vergabeverfahren in das Stadium vor Angebotswertung zurückversetzt hatte. Eine solche Maßnahme sei nicht verhältnismäßig, weil sie weder geeignet sei, das Informationsdefizit zu beheben, noch erforderlich, solange offen sei, ob die Sachrügen letztlich durchgriffen. Stattdessen verweist der Senat das Verfahren zur erneuten Entscheidung an die Vergabekammer zurück und weist ausdrücklich darauf hin, dass der Antragstellerin Akteneinsicht zu gewähren sei und gegebenenfalls zunächst in einem Teilbeschluss die Erteilung näher bezeichneter Informationen zu den Umständen der Zuschlagsentscheidung anzuordnen sei. Erst nach Herstellung der Transparenz sei über die Sachrügen zu entscheiden.

Fazit und Praxishinweise:

Die Entscheidung des Kammergerichts verdeutlicht eindrucksvoll, dass der im Vergaberecht geltende Transparenzgrundsatz konkrete Informationspflichten auf Seiten des öffentlichen Auftraggebers begründet: Bieter haben nicht nur einen Anspruch auf die Mitteilung der Zuschlagsentscheidung, sondern auf eine inhaltlich tragfähige Begründung, die ihnen eine Prüfung möglicher Vergaberechtsverstöße überhaupt erst ermöglicht. Die Entscheidung fügt sich dabei in die ohnehin bieterfreundliche Linie des Kammergerichts (vgl. Beschl. v. 10.02.2020 – Verg 6/19) zum Akteneinsichtsrecht ein, wonach das Offenlegungsinteresse des Bieters regelmäßig das Geheimhaltungsinteresse an Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen überwiegt. Vor diesem Hintergrund überrascht es nicht, dass das Gericht die Offenlegung des Angebotspreises der Zuschlagsprätendentin als erforderlich ansieht. Ob die Entscheidung eine Trendwende einleitet und weitere Nachprüfungsinstanzen diesem erhöhten Transparenz- und Informationsstandard folgen werden, bleibt allerdings abzuwarten. 

Für die Praxis bedeutet dies:

Öffentliche Auftraggeber, die der Gerichtsbarkeit des Kammergerichts unterliegen, sollten in den Vorabinformationsschreiben die Gründe für die Zuschlagsentscheidung transparent machen. 

Bieter, die die Rechtmäßigkeit einer Zuschlagsentscheidung bezweifeln, sollten schnellstmöglich unter Einhaltung der kurzen Rechtsbehelfsfristen rügen und weitere Informationen nach Maßstab der vom Kammergericht aufgestellten Grundsätze anfordern.

Haben Sie Fragen zur Formulierung von Rügen oder zur Strategie in einem Nachprüfungsverfahren? Dann sprechen Sie uns an – wir unterstützen Sie gerne!

Autor:in

Dr. Karin Deichmann
Fachanwältin für Vergaberecht / Berlin
Zur Person

© avocado rechtsanwälte Berlin Frankfurt Hamburg Köln München Brüssel

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