Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes muss sich ein Hinweis eines Versandhandelsunternehmens darauf, dass in dem angegebenen Preis die Mehrwertsteuer enthalten ist, der Preisangabe eindeutig zuordnen lassen. Dies gilt auch für die Angaben zu den Versandkosten. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass dieser Hinweis unmittelbar neben dem angegebenen Preis befindet. Mit zwei Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof damit erneut einige Fragen des Fernabsatzrechtes grundsätzlich entschieden.
Urt. v. 04.10.2007, Az.: I ZR 22/05 – Umsatzsteuerhinweis
Urt. v. 04.10.2007, Az.: I ZR 143/04 – Versandkosten
Praxistipp:
Die praktische Umsetzung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofes kann so erfolgen, dass sämtliche Preise mit einem Hinweis, etwa in Form eines Sternchens, versehen werden. Ein hinterlegter Link oder ein Pop-up Fenster beim Überfahren des Sternchens kann dann unmittelbar auf die entsprechende Stelle in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen führen, in denen der Hinweis auf die enthaltene Umsatzsteuer enthalten ist.
Einzelheiten:
Nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 1 Abs. 2 der Preisangabenverordnung [PAngV]) ist beim Angebot von Produkten gegenüber Verbrauchern die Angabe erforderlich, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Außerdem besteht die gesetzliche Verpflichtung (§ 312c BGB i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV), spätestens bei Lieferung der Ware über geltende Bedingungen der Geltendmachung von Ansprüchen wegen Mängeln der Ware zu informieren.
Im ersten Fall hatte das angegriffene Versandhandelsunternehmen in einer Werbung für seine Produkte Preise angegeben, ohne darauf hinzuweisen, dass diese die Umsatzsteuer enthielten. Das klagende Konkurrenzunternehmen hat außerdem beanstandet, dass das Versandhandelsunternehmen nicht spätestens bei Lieferung über die Regelungen zum Vorgehen und den Rechten bei Mängeln informierte, wobei die Geschäftsbedingungen des Unternehmens lediglich die Gesetzeslage widerspiegelte. Die Vorinstanz (OLG Hamburg) gab der Klage statt.
Im zweiten Fall hatte ein Handelsunternehmen seinen Internetauftritt so gestaltet, dass die Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten weder auf der ersten sich öffnenden Internetseite mit der Abbildung und Beschreibung der beworbenen Produkte noch auf einer anderen Seite mit näheren Angaben zu den jeweiligen Produkten zu finden waren. Vielmehr waren die erforderlichen Angaben nur unter den Menüpunkten „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ sowie „Service“ und nach dem Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb ersichtlich.
Der Bundesgerichtshof hat im ersten Fall bestätigt, dass ein Hinweis auf die in einem Preis enthaltene Umsatzsteuer der Preisangabe eindeutig zuzuordnen, leicht erkennbar und deutlich lesbar sein muss. Der Hinweis müsse aber nicht unmittelbar neben dem angegebenen Preis stehen. Es reiche aus, wenn der Hinweis auf die Umsatzsteuer eindeutig dem Preis zugeordnet sei. Dies könne auch durch einen klaren und unmissverständlichen Sternchenhinweis geschehen. Ferner hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Händler zu einer Information der Verbraucher nicht verpflichtet ist, wenn er lediglich die gesetzlich vorgesehenen Rechte im Falle von Mängeln gewähre.
Auch im zweiten Fall hat der Bundesgerichtshof bestätigt, dass die Angaben auf der Internet-Seite nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprachen. Jedoch lässt er es entgegen der Vorinstanz genügen, wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite erteilt würden, die der Internetnutzer bei näherer Befassung mit dem Angebot noch vor Einleitung des Bestellvorgangs aufrufen müsse.
Anmerkungen:
Der Bundesgerichtshof hat das enge Korsett abgelehnt, welches die Vorinstanz dem Betreiber der Internet-Seite auferlegen wollte. Einmal mehr zeigt damit der Bundesgerichtshof, dass er eine praxisgerechte Abwägung zwischen den besonderen Gegebenheiten des Internet und den gesetzlichen Anforderungen vornimmt.