Honorarnotärzte im Rettungsdienst in der Statusfalle?
Die Beschäftigung von sog. Honorarnotärzten ist im Rettungsdienst vielerorts langjährig gelebte Praxis. Allerdings hat das Bundessozialgericht (BSG) bereits 2021 entschieden, dass ein Notarzt im Rettungsdienst aus sozialrechtlicher Sicht in den meisten Fällen nicht selbständig tätig ist (vgl. BSG-Urt. v. 19.10.2021 - B 12 R 9/20 R, B 12 R 10/20 R, B 12 KR 29/19 R). Insofern ist die Beschäftigung von Honorarnotärzten ein nicht zu unterschätzendes Risiko für Rettungsdienstträger und Arbeitgeber. Das Resultat für die Verantwortlichen können zum Teil gravierende Sozialversicherungs-, Steuer- und Strafbarkeitsfallen sein. In einem aktuellen Beitrag im "Handbuch des Rettungswesens" (Ergänzung 5/2025) erläutert Christian Breetzke die Problematik, Fallstricke und mögliche (rechtssichere) Ansätze. Insbesondere die Praxisrelevanz und Grenzen des § 23c SGB IV, der Einnahmen von Honorarnotärzten im Rettungsdienst unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei stellt, werden behandelt.
Folgende Aspekte des Beitrags sind für die Praxis von hoher Relevanz:
- Nach der neuen, inzwischen gefestigten Rechtsprechung des BSG sind Honorarnotärzte im Rettungsdienst in aller Regel abhängig beschäftigt – auch wenn sie „auf Honorarbasis“ und damit als Selbständige engagiert werden und beide Seiten keine abhängige Beschäftigung möchten.
- Werden Notärzte im Rettungsdienst sozialversicherungsrechtlich falsch eingeordnet, drohen nicht nur erhebliche Beitragsnachforderungen und Bußgelder, sondern es können auch strafrechtliche Konsequenzen drohen. Auch aus steuer- und arbeitsrechtlicher Sicht ergeben sich häufig Probleme.
- § 23c Abs. 2 SGB IV eröffnet zwar für bestimmte (nebenberufliche) Notärzte eine Beitrags- und Meldefreiheit – die Voraussetzungen sind jedoch eng und müssen regelmäßig überwacht werden. Zudem betrifft die Regelung nur die sozialversicherungsrechtlichen Fragen der Zusammenarbeit.
- Eine „verdeckte“ Überlassung angestellter Notärzte an Träger – wie etwa durch einen reinen Dienstleistungsvertrag mit einem Krankenhaus – kann ebenfalls Probleme schaffen. Denn hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich um Arbeitnehmerüberlassung oder eine andere Form des Fremdpersonaleinsatzes handelt. Dass im Regelfall von einer Arbeitnehmerüberlassung auszugehen ist, geht auch aus den kürzlich aktualisierten Fachlichen Weisungen zum AÜG hervor: „Sind die bei einem Krankenhaus als Arbeitnehmer beschäftigten Ärzte während ihrer Notarzt-Einsätze in die Arbeitsorganisation des Rettungsdienstträgers eingegliedert und unterliegen sie dessen Weisungen, wird es sich in der Regel um erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung handeln. Keine Arbeitnehmerüberlassung liegt beispielsweise vor, wenn ein Notarzt mit dem Träger des Rettungsdienstes ein weiteres Beschäftigungsverhältnis geschlossen hat und das Arbeitsverhältnis mit dem Krankenhaus währenddessen ruht.“
- Auch vor dem Einsatz von Telenotärzten sind entsprechende Überlegungen anzustellen. Eine Beschäftigung auf Honorarbasis dürfte aus den gleichen Gründen problematisch sein.
Der Einsatz von Notärzten im Rettungsdienst bringt damit zahlreiche rechtliche Herausforderungen mit sich. Vor diesem Hintergrund sind eine sorgfältige Konzeption und rechtliche Gestaltung der Zusammenarbeit von großer Bedeutung, um Risiken für die Verantwortlichen zu minimieren – insbesondere, wenn kein Arbeitsverhältnis bzw. eine abhängige Beschäftigung als Lösung in Frage kommt.