Aber auch in dem eigentlichen Zustandekommen der Kartellbußen liegt eine Ursache für die wachsende Zahl nachfolgender gerichtlicher Auseinandersetzungen. Wie vage die Vorgaben durch Gesetz und Rechtsprechung, wie unbestimmt die Kriterien für eine Bußgeldentscheidung sind, ist in den letzten Jahren auch dadurch zunehmend in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt, dass die Europäische Kommission ihre Bußgeldpraxis deutlich verschärft hat. Im Jahr 2001 hat die Behörde in zehn negativen Kartellrechtsentscheidungen Bußgelder von insgesamt gut 1,8 Mrd. EUR festgesetzt. Das ist mehr als die Summe aller Bußgelder, die zuvor seit den 60er Jahren verhängt worden waren. Im Jahr 2002 beliefen sich die Bußgelder immerhin noch auf 1 Mrd. EUR. Die Kommission setzt aber nicht nur die Bußen stetig höher fest, sondern hebt auch selbst hervor, dies sei notwendig, um die Abschreckungswirkung aufrecht zu erhalten.
Unkalkulierbarkeit der Bußgeldhöhe ist gewollt
In rechtlicher Hinsicht sind der Anhebung von Bußgeldern dabei kaum Grenzen gesetzt. Die maßgebende Vorschrift – die nahezu unverändert in die ab kommenden Mai geltende neue Verordnung für Kartellverfahren (VO 1/2003; Amtsblatt der EG-Nr. L 1 vom 04.01.2003, S. 1-25) übernommen worden ist – schreibt lediglich vor, dass die Buße einen Höchstbetrag von 10 % des Umsatzes nicht überschreiten darf, den das betroffene Unternehmen im Vorjahr erzielt hat. Innerhalb dieses Rahmens wird das Bußgeld nach der Schwere und Dauer des Verstoßes festgesetzt, wobei die Kommission über einen sehr großen Spielraum verfügt. Zwar hat sie „Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen“ veröffentlicht. Doch diese sollen nur die Transparenz der Bußgeldbemessung sicherstellen. Die Vorhersehbarkeit der Bußgeldbemessung will die Kommission offenbar dagegen vermeiden. Die Bußgeldbeträge sollen nämlich nicht zu einer buchhalterischen Größe werden, die die Unternehmen im Voraus einkalkulieren können. Eine Änderung der Bußgeldpraxis der Kommission ist also in naher Zukunft nicht zu erwarten – da hilft nur der Gang zu den Gerichten. Die werden dann möglicherweise nicht nur über die konkrete Höhe des Bußgeldes, sondern auch über die Rechtsstaatlichkeit einer derart unkalkulierbaren Festsetzung von Bußgeldern entscheiden.