Anders als die Bundesregierung geht der Bundesrat davon aus, dass die vom Bundestag beschlossenen Änderungen des Wasserhaushaltsgesetzes zur Verbesserung des Hochwasserschutzes zustimmungsbedürftig sind. Der Gesetzesbeschluss des Bundestages sieht vor, dass die Länder binnen einer Frist von fünf Jahren flächendeckend alle Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, als Überschwemmungsgebiete festsetzen. Für diese Überschwemmungsgebiete sollen landesrechtlich erhebliche Einschränkungen im Hinblick auf den Umgang mit Stoffen, bauliche Maßnahmen sowie landwirtschaftliche Tätigkeiten geregelt werden. Gleichzeitig werden die Länder verpflichtet, potentielle Überschwemmungsgebiete vorläufig zu sichern und die genannten Restriktionen auch in den lediglich vorläufig gesicherten Gebieten durchzusetzen. Da die hierfür erforderlichen Verwaltungsverfahren in dem Gesetzesbeschluss des Bundestages zum Teil mitgeregelt werden, geht der Bundesrat von der Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes aus. Er hat den Bundestag am 30.09.2004 über die Anrufung des Vermittlungsausschusses unterrichtet.
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Den geplanten Regelungen im Wasserhaushaltsgesetz des Bundes greift der Gesetzesentwurf der Landesregierung Nordrhein-Westfalen vom 15.11.2004 zu einer Änderung des Landeswassergesetzes bereits vor. Auch die Landesregierung will in den geänderten Vorschriften zum Hochwasserschutz von einem hundertjährlichen Ereignis als Berechnungsgrundlage zur flächendeckenden Ausweisung von Überschwemmungsgebieten ausgehen. Die dergestalt ermittelten Überschwemmungsgebiete sollen noch vor einer förmlichen Festsetzung in Arbeitskarten dargestellt und damit vorläufig unter Schutz gestellt werden. In den vorläufig geschützten oder bereits förmlich festgesetzten Überschwemmungsgebieten sollen nach dem Entwurf der Landesregierung das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche, das Errichten und Verändern von nicht standortgebundenen Anlagen, das Lagern oder Ablagern von Stoffen, das Umwandeln von Grünland in Ackerland, jede Verwendung wassergefährdender Stoffe mit Ausnahme von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie das Ausweisen von Baugebieten verboten sein. Eine Befreiung von diesen Verboten soll nur im Falle überwiegender Gründe des Allgemeinwohls in Betracht kommen. Darüber hinaus sollen die zuständigen Behörden in den Überschwemmungsgebieten weitere Ver- und Gebote, Genehmigungsvorbehalte und Anzeigepflichten regeln dürfen.
Sollten die auf Bundes- wie auf Landesebene geplanten Regelungen zum Hochwasserschutz so oder in ähnlicher Weise verwirklicht werden, könnte dies erhebliche Einschränkungen für zahlreiche Standorte in der Nähe von Fließgewässern zur Folge haben. Insbesondere die Berechnung der Überschwemmungsgebiete auf der Basis eines hundertjährlichen Hochwasserereignisses dürfte für manchen Anlagenbetreiber zu unangenehmen Überraschungen führen.