Der Erlass greift wesentliche Inhalte der Verordnung auf, enthält jedoch dort, wo erheblicher Streit über den Verordnungsentwurf entstanden war, bedeutsame Abweichungen. So ist die Vermutung entfallen, dass unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere bei der Überschreitung der Geringfügigkeitsschwellenwerte der LAWA um den Faktor 5, in der Regel von einer schädlichen Grundwasserverunreinigung auszugehen sein soll. Darüber hinaus wird die Möglichkeit des Einsatzes neuartiger Verfahren für die Sanierung von Grundwasserverunreinigungen herausgestellt. Schließlich ist der Anwendungsbereich für die Zulassung von Sicherungsmaßnahmen erweitert worden. Auch wenn der Erlass – nicht anders als die Grundwasserverordnung – auf die im Einzelnen umstrittenen Geringfügigkeitsschwellenwerte der LAWA in Bezug nimmt, beschränkt sich deren Bedeutung nunmehr im Sinne eines Prüfwertes darauf, dass bei Überschreitung der Geringfügigkeitsschwellenwerte eine Prüfung im Einzelfall durchzuführen und festzustellen ist, ob eine schädliche Grundwasserverunreinigung vorliegt. Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind, haben die Geringfügigkeitsschwellenwerte demgegenüber keine unmittelbare Bedeutung mehr.