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Handlungsbedarf für Online-Händler ab 19.06.2026 – nach dem „zahlungspflichtig bestellen“- und dem...
05.06.2026 Philipp Ess, Dr. Lukas Ströbel

Handlungsbedarf für Online-Händler ab 19.06.2026 – nach dem „zahlungspflichtig bestellen“- und dem „Vertrag jetzt kündigen“-Button kommt der Widerrufsbutton

Am 19.06.2026 tritt eine neue Regelung (§ 356a BGB) in Kraft, die Online-Händler verpflichtet, den Widerruf von Verbraucherverträgen über eine Schaltfläche (Button, eindeutig beschrifteter Link usw.) über die Webseite zu ermöglichen. Mit der Gesetzesänderung setzt Deutschland Anforderungen der EU-Verbraucherrechterichtlinie (RL 2011/83/EU) um.

Wer ist betroffen?

Betroffen sind alle Betreiber von Webshops, die mit Verbrauchern über eine Webseite, App o.ä. entgeltliche Verträge abschließen, soweit für diese ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 312g BGB besteht. Reiner B2B-Geschäftsverkehr ist nicht betroffen, ebenso wenig reine Privatverkäufe.

Was ist zu tun?

Die Schaltfläche, über die der Widerruf erklärt werden kann, muss „leicht zu finden und klar erkennbar gestaltet“ sein. Den Link in den AGB oder auf Unterseiten, die schwer zu finden sind, zu „verstecken“, reicht also nicht aus. Beispielsweise kann der Link im Footer oder Header der Landingpage und der Unterseiten ergänzt werden. Unternehmen können sich bei der Platzierung an der Rechtsprechung zur unmittelbaren und leichten Auffindbarkeit von Kündigungsschaltflächen orientieren. 

Die Beschriftung könnte zum Beispiel lauten:

  • "Vertrag widerrufen"
  • "Widerruf erklären"

Unklare Bezeichnungen wie "Kontakt" oder „Ihr Vertrag“ sind dagegen nicht ausreichend.

Wenn Verbraucher den Vertrag widerrufen, gilt ein zweistufiger Prozess:

  1. Nach dem Anklicken sollten Verbraucher auf eine Seite geleitet werden, auf der sie angeben können, um welchen Vertrag es sich handelt, etwa mithilfe einer Bestellnummer oder E-Mail-Adresse.
  2. Der Widerruf muss sodann über eine weitere Schaltfläche wie "Widerruf bestätigen" bestätigt werden, damit versehentliche Widerrufe möglichst ausgeschlossen werden. 

Der Unternehmer muss dann eine elektronische Eingangsbestätigung schicken, zum Beispiel per E-Mail oder SMS, und hierbei auch Datum und Uhrzeit des Widerrufs angeben. Aus der Eingangsbestätigung muss klar hervorgehen, auf welchen Vertrag sich der Widerruf bezieht und welche Rechtsfolgen der Widerruf hat. 

Was droht bei Verstößen?

Unternehmen, die den gesetzlichen Widerrufsbutton nicht korrekt bereitstellen, riskieren erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Nachteile. Es drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, die mit Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüchen verbunden sein können. Zusätzlich können bei fehlerhafter Umsetzung Widerrufsfristen nicht zu laufen beginnen und Verbraucher ihren Vertrag deutlich länger widerrufen, als erwartet. 

Sie haben noch Fragen? Unsere Experten der Praxisgruppe IT/IP und Datenschutzrecht beraten Sie gerne.

Autor:innen

Philipp Ess
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz / Frankfurt
Zur Person
Dr. Lukas Ströbel
Frankfurt
Zur Person
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