Am 19.06.2026 tritt eine neue Regelung (§ 356a BGB) in Kraft, die Online-Händler verpflichtet, den Widerruf von Verbraucherverträgen über eine Schaltfläche (Button, eindeutig beschrifteter Link usw.) über die Webseite zu ermöglichen. Mit der Gesetzesänderung setzt Deutschland Anforderungen der EU-Verbraucherrechterichtlinie (RL 2011/83/EU) um.
Betroffen sind alle Betreiber von Webshops, die mit Verbrauchern über eine Webseite, App o.ä. entgeltliche Verträge abschließen, soweit für diese ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 312g BGB besteht. Reiner B2B-Geschäftsverkehr ist nicht betroffen, ebenso wenig reine Privatverkäufe.
Die Schaltfläche, über die der Widerruf erklärt werden kann, muss „leicht zu finden und klar erkennbar gestaltet“ sein. Den Link in den AGB oder auf Unterseiten, die schwer zu finden sind, zu „verstecken“, reicht also nicht aus. Beispielsweise kann der Link im Footer oder Header der Landingpage und der Unterseiten ergänzt werden. Unternehmen können sich bei der Platzierung an der Rechtsprechung zur unmittelbaren und leichten Auffindbarkeit von Kündigungsschaltflächen orientieren.
Die Beschriftung könnte zum Beispiel lauten:
Unklare Bezeichnungen wie "Kontakt" oder „Ihr Vertrag“ sind dagegen nicht ausreichend.
Wenn Verbraucher den Vertrag widerrufen, gilt ein zweistufiger Prozess:
Der Unternehmer muss dann eine elektronische Eingangsbestätigung schicken, zum Beispiel per E-Mail oder SMS, und hierbei auch Datum und Uhrzeit des Widerrufs angeben. Aus der Eingangsbestätigung muss klar hervorgehen, auf welchen Vertrag sich der Widerruf bezieht und welche Rechtsfolgen der Widerruf hat.
Unternehmen, die den gesetzlichen Widerrufsbutton nicht korrekt bereitstellen, riskieren erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Nachteile. Es drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, die mit Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüchen verbunden sein können. Zusätzlich können bei fehlerhafter Umsetzung Widerrufsfristen nicht zu laufen beginnen und Verbraucher ihren Vertrag deutlich länger widerrufen, als erwartet.
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