In der Sache hat das OLG Düsseldorf damit die Auswahl eines Investors für die Nutzung eines ehemaligen Militärflughafens dem Vergaberecht unterstellt. Konkret wollte eine Gemeinde, auf deren Gebiet das betroffene Gelände lag, das Gelände zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes nutzen und suchte dementsprechend zusammen mit der Bundesrepublik, der das Gelände gehörte, einen geeigneten Investor. Dieser sollte sich im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages zu bestimmten Baumaßnahmen auf dem Gelände verpflichten. An dem Auswahlverfahren beteiligten sich mehrere Interessenten mit einem Angebot, das sich sowohl auf ein Konzept zur Nutzung des Geländes sowie den Kaufpreis bezog. Bund und Gemeinde verhandelten nur mit einem Unternehmen weiter. Hiergegen wandte sich ein anderer Wettbewerber mit einem Nachprüfungsantrag. Während die Vergabekammer mangels Auftragseigenschaft des geplanten Grundstücksverkaufs den Nachprüfungsantrag zurückwies, gab das OLG Düsseldorf dem Antragsteller statt.
Bauauftrag – Investorenauswahl dem Vergaberecht unterstellt
Das OLG Düsseldorf verurteilte die Bundesrepublik, einen Zuschlag über den Verkauf des Geländes nicht ohne eine EU-weite Ausschreibung und ein erneutes ordnungsgemäßes Vergabeverfahren zu erteilen. Bei dem von der Gemeinde verlangten Durchführungsvertrag handele es sich um einen Bauauftrag, der die Ausführung eines Bauwerkes nach den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen festlege – der Umstand, dass der Investor das geschäftliche Risiko trage, ändere an der Geltung des Vergaberechts nichts. Es handele sich um eine ausschreibungspflichtige Baukonzession. Zu beachten sei insbesondere, dass der Kaufvertrag über das Grundstück und der städtebauliche Vertrag vergaberechtlich als Einheit zu behandeln seien. Für die Entscheidung, mit wem weiter verhandelt werden solle, sei nicht allein der Kaufpreis, sondern vor allem die von der Gemeinde ins Auge gefasste Stärkung des Wirtschaftsstandortes maßgeblich gewesen, so das Gericht.
Fazit
Der Anwendungsbereich des Vergaberechts ist einmal mehr erweitert worden. Zukünftig müssen öffentliche Auftraggeber, die im Zusammenhang mit einem Grundstücksverkauf zur Realisierung eines bestimmten Projektes gleichzeitig einen privaten Investor suchen, mit der Auffassung des OLG Düsseldorf das Vergaberecht anwenden. Es bleibt abzuwarten, ob sich andere Spruchkörper dieser Rechtsprechung anschließen werden.