Mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) 1013/2006 (VVA) zur Mitte des vergangenen Jahres ist das Thema „grenzüberschreitende Abfalltransporte“ alles andere als abgeschlossen. Viele Praxisfragen sind nach wie vor ungeklärt und in der Diskussion. Flankierende Regelwerke sind zwischenzeitlich erlassen worden oder noch in Bearbeitung. Besonders praxisbedeutsam sind die sogenannten „Zusammenkünfte der Anlaufstellen“, welche regelmäßig in Brüssel stattfinden. Die letzte Zusammenkunft fand am 18. und 19.09.2008 statt. Im Folgenden wird ein kursorischer Überblick über die relevanten Entwicklungen gegeben:
1. LAGA-Mitteilung 25 „Vollzugshilfe zur Abfallverbringung“
Die letzte Fassung der „Vollzugshilfe zur Abfallverbringung“ ist von der LAGA im Juni 2008 publiziert worden, nachdem die Umweltministerkonferenz das Papier im Umlaufverfahren zur Kenntnis genommen und der Veröffentlichung zugestimmt hat. Die LAGA hat in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass gegenüber der Entwurfsfassung keine Änderungen – außer redaktionellen Anpassungen – vorgenommen worden sind. Das Dokument ist auf der Internetseite der LAGA (http://www.laga-online.de/) und „Aktuelles“ abrufbar.
2. Anhang I C
Der praxisbedeutsame Anhang I C zur VVA ist mittlerweile – nämlich am 16.07.2008 – als Verordnung (EG) Nr. 669/2008 der Kommission im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden und am 19.07.2008 in Kraft getreten. Der Anhang I C enthält spezifische Anweisungen für das Ausfüllen der Notifizierungs- und Begleitformulare. Das Papier ist deshalb von großer Bedeutung, weil nicht sämtliche Felder der Formulare selbsterklärend und insoweit im Vollzug der Verordnung bereits Schwierigkeiten aufgetreten sind.
3. Verordnung (EG) Nr. 740/2008 der Kommission
Ergänzend zur VVA ist die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmter Abfälle insbesondere des Anhangs III (Grüne Liste) in Nicht-OECD-Staaten in „Zusatzverordnungen“ geregelt. Zunächst war dies die Verordnung (EG) Nr. 801/2007 der Kommission vom 06.07.2007. Bekannterweise ist die zitierte Verordnung im November des vergangenen Jahres durch die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission abgelöst und ergänzt worden. Zwischenzeitlich liegt die Verordnung (EG) Nr. 740/2008 der Kommission vor. Sie wurde am 30.07.2008 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und ist am 13.08.2008 in Kraft getreten. Das Regelwerk ergänzt wiederum die Vorschriften der Verordnung 1418/2007. Es werden erstmalige Stellungnahmen bzw. ergänzende Informationen einzelner Staaten berücksichtigt. Teilweise hat es Klarstellungen gegeben. Betroffen sind folgende Staaten: Bosnien und Herzegowina, Iran, Togo, Elfenbeinküste, Malaysia, Moldau, Russland, Ukraine und Lichtenstein. Wann es eine zweite Änderung der Verordnung 1418/2007 geben wird, steht noch nicht fest. Absehbar sind Änderungen betreffend Indonesien und der Ukraine.
4. Zusammenkünfte der Anlaufstellen
Die letzte Zusammenkunft der Anlaufstellen fand am 18. und 19.09.2008 statt. Diskussionsgegenstand war unter anderem der noch nicht ausgefüllte Anhang III A zur VVA. Dieser Anhang befasst sich mit Gemischen aus Abfällen, die jeder für sich ein grüngelisteter Abfall sind. Auf dem Korrespondententreffen im April 2008 wurden hierzu 17 Vorschläge aus den Mitgliedstaaten diskutiert. Eine abschließende Lösung wurde allerdings noch nicht gefunden. Mit einem Abschluss der Arbeiten an Anhang III A zur VVA ist daher frühestens im Verlauf des Jahres 2009 zu rechnen. Sobald der Anhang ausgefüllt ist, können auch solche Stoffgemische unter Einhaltung weiterer Voraussetzungen im Verfahren nach Artikel 18 VVA – Verbringung ohne Notifizierung – grenzüberschreitend transportiert werden.
Des Weiteren wurden die Vollzugsfragen im Rahmen von Verbringung nach Artikel 18 VVA, die sich im Zusammenhang mit dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen beim Ausfüllen des Dokuments aus Anhang IV der VVA ergeben, erörtert. Die Europäische Kommission ist erneut um eine EU-einheitliche Regelung gebeten worden. Eine derartige Regelung sollte sicherstellen, dass die Vollzugsbehörden ausreichend informiert sind, aber gleichzeitig Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – vor allen Dingen die Vertraulichkeit des Abfallerzeugers – gewahrt bleiben. Ein abschließendes Statement der Kommission hierzu hat es im Rahmen der Sitzung im September nicht gegeben. Sie hat auf eine Studie im Rahmen der „besseren Gesetzgebung“ verwiesen. Die Vertreter Deutschlands haben auf eine rasche Lösung gedrängt.
Schließlich wurde der Begriff „der Gerichtsbarkeit des Versandstaats unterliegende Personen“, der an mehreren Stellen der VVA enthalten ist, diskutiert. Diese Formulierung wird teilweise dahingehend ausgelegt, dass der Notifizierende oder derjenige, der eine Verbringung veranlasst, im betreffenden Mitgliedstaat einen Sitz haben muss. Eine abschließende Klärung dieser Frage ist in der September-Sitzung der Anlaufstellen wiederum nicht erreicht worden. Die Kommission hat in der Sitzung dargestellt, „dass ihr Rechtsdienst der Auffassung sei, dass die VVA keinen Sitz im Versandstaat fordere, dies aber auch nicht ausschließe“. Es gab erneute Diskussionen über die Frage, ob die Forderung nach einem Sitz im jeweiligen Versandstaat nicht ein unverhältnismäßiger Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit sei. Die deutschen Vertreter haben auf eine kurzfristige Klärung dieser Fragen gedrängt.
5. Abfallverbringungsbußgeldverordnung und Rechtsprechung
Die bereits im vergangenen Jahr in Kraft getretene Abfallverbringungsbußgeldverordnung ist am 14.02.2008 erstmals geändert worden. Grund für die Änderung sind unter anderem vom Gesetzgeber gesehene Sanktionslücken, die dadurch entstehen, dass nach dem 12.07.2007 Verbringung noch auf der Grundlage der alten Abfallverbringungsverordnung durchgeführt wurden. Die Abfallverbringungsbußgeldverordnung ist in der geänderten Fassung am 03.03.2008 in Kraft getreten.
Mit derartigen Regelungslücken befasst sich auch ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 17.03.2008 (Az. Ss 287/07). In der Entscheidung wird eine Ahndung eines Verbringungsvorgangs als Ordnungswidrigkeit abgelehnt, weil zwischen dem Außerkrafttreten des (alten) Abfallverbringungsgesetzes am 28.07.2007 und dem Inkrafttreten der Abfallverbringungsbußgeldverordnung am 02.08.2007 mehrere Tage vergangen sind. Die zwischenzeitliche Ahndungslücke führt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg dazu, dass gemäß § 4 Abs. 3 des Ordnungswidrigkeitengesetzes das mildeste Gesetz anzuwenden ist, was hier zur Folge eines Freispruchs führte. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg könnte in laufenden Bußgeldverfahren wegen Vorgängen in der Vergangenheit eine Rolle spielen.