Praxistipp:
Bei der Durchführung von Werbemaßnahmen in der Öffentlichkeit ist bei einer gezielten Ansprache von potentiellen Kunden darauf zu achten, dass der Werbezweck der gezielten Ansprache offen gelegt wird oder aufgrund der Umstände (z.B. eindeutige Bekleidung der Ansprechenden) eindeutig zu erkennen ist.
Einzelheiten:
Die Beklagte hatte im Mai und Juni 2000 im Eingangsbereich eines Warenhauses einen Werbestand aufgestellt. Vor diesem Werbestand hat sie Kunden mit dem Ziel angesprochen, sie für den Abschluss eines Pre-Selection-Vertrages zu gewinnen. Unter anderem hat sie eine Kundin der Klägerin angesprochen.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Rahmen von Werbemaßnahmen Passanten auf öffentlichen Straßen, Plätzen, Märkten, Bahnhöfen, öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren oder Geschäftspassagen gezielt oder individuell anzusprechen und/oder ansprechen zu lassen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein gezieltes Ansprechen in der Öffentlichkeit ohne eindeutige Erkennbarkeit des Werbenden wettbewerbswidrig ist. Bei Erkennbarkeit des Werbenden sei ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht nur unter bestimmten Umständen anzunehmen. Dies sei z.B. dann der Fall, wenn es nach den gegebenen Verhältnissen nicht möglich sei, sich einem Gespräch ohne große Mühe durch Nichtbeachtung des Werbenden oder eine kurze abweisende Bemerkung oder Gestik zu entziehen. Eine unzumutbare Belästigung liege auch dann vor, wenn der Werbende ein erkennbar entgegenstehenden Willen des Angesprochenen missachte, etwa indem er diesen am Weitergehen hindert oder ihm folgt.