Facebook findet Eingang in die deutsche Rechtsprechung. Das Landgericht Aschaffenburg meint, dass kommerzielle Facebook-Auftritte in gleicher Weise zu kennzeichnen sind, wie „normale" Internet-Seiten. Das ist wenig überraschend.
Der Europäische Gerichtshof hat bereits vor dem geplanten Gutachten in einem Vorabentscheidungsverfahren Eckpunkte für die voraussichtliche Bewertung von ACTA geliefert. Er sieht keinen Anspruch von Verwertungsgesellschaften gegen Plattformbetreiber auf Einrichtung von allgemeinen Filtersystemen gegen Verletzungen von Urheberrechten, die präventiv, zeitlich unbegrenzt und unterschiedslos wirken. Dies sei europarechtswidrig. Die Diskussion um ACTA wird damit nicht enden; die Entscheidung zeigt aber deutlich, dass die ohnehin von ACTA nicht vorgesehenen - gleichwohl von vielen befürchteten – allgemeinen Filtersysteme und Sperren mit europäischem Rechtsverständnis nicht in Einklang zu bringen sind. Dem Europäischen Gerichtshof kann man zu den klaren und richtigen Aussagen in dieser Entscheidung nur gratulieren.
Das Oberlandesgericht München beweist Humor: die Werbeaussage „make taste, not waste." für eine „French Press" Kaffeemaschine unter Abbildung von verbrauchten Kaffee- Portionskapseln bekannter Hersteller wird als zulässige vergleichende Werbung angesehen.
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