Was ist Schwarzarbeit?
Nach der Definition des Gesetzesentwurfs leistet Schwarzarbeit, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbständiger seine sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt, als Steuerpflichtiger seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt oder als Empfänger von Sozialleistungen seine Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt. Hilfeleistung durch Angehörige sowie Nachbarschaftshilfe, Gefälligkeiten und Selbsthilfe gelten wie bisher nicht als Schwarzarbeit. Voraussetzung ist aber, dass sie „nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet“ sind, also nur gegen ein geringes Entgelt erbracht werden.
Welche Verschärfungen gibt es?
Der Gesetzesentwurf sieht insbesondere zwei neue Straftatbestände vor, mit denen Strafbarkeitslücken geschlossen werden sollen.
Vorenthalten von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung
Zum einen soll die Strafvorschrift des § 266 a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) um die Nichtabführung von Arbeitgeberanteilen an Sozialversicherungsbeiträgen ergänzt werden. Bislang erfasst diese Strafvorschrift ausschließlich das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen des Arbeitnehmers; das Vorenthalten von Arbeitgeberanteilen erfüllt lediglich den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit. Dies soll in Zukunft nur noch bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen in Privathaushalten gelten. Dementsprechend soll demnächst mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden, wer als Arbeitgeber der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung vorenthält. Gleichermaßen soll bestraft werden, wer als Arbeitgeber die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungserhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt.
Erschleichen von Sozialleistungen
Zum anderen sieht der Gesetzesentwurf einen ergänzenden Straftatbestand über das Erschleichen von Sozialleistungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen vor. Nach derzeitiger Rechtslage kann der unrechtmäßige Bezug von Sozialleistungen nur dann bestraft werden, wenn der Tatbestand des Betruges erfüllt ist, im Einzelfall also eine Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden kann.
Rechnungspflicht im privaten Bereich
Der Gesetzesentwurf sieht im privaten Bereich vor, dass zukünftig z.B. bei Bauleistungen, Gartenarbeiten, Instandhaltungsarbeiten in und an Gebäuden der beauftragte Unternehmer verpflichtet wird, eine Rechnung auszustellen. Der private Auftraggeber soll verpflichtet werden, diese Rechnung zwei Jahre lang aufzubewahren. Diese Neuregelung bezweckt die Unterbindung der sogenannten „Ohne-Rechnung-Geschäfte“.
Neue Behörde: "Finanzkontrolle Schwarzarbeit"
Zu dem Zweck effektiverer Kontrollen sollen unter dem neuen Dach der „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ künftig rund 7.000 Beschäftigte für die Verringerung der Schwarzarbeit Sorge tragen. Sie werden bundesweit flächendeckend an 113 Standorten vertreten sein. Bei der Oberfinanzdirektion Köln ist eine zentrale Abteilung mit künftig über 120 Beschäftigten eingerichtet. Eine „Haushaltspolizei“ wird es aber nicht geben. Die Zöllner der „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ werden sich auch in Zukunft an der Schadenshöhe orientieren und deshalb vordringlich im gewerblichen Bereich ermitteln.