Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH sind die Geschäftsführer u.a. verpflichtet Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen zu unterlassen. Werden entgegen dieser Masseerhaltungspflicht Zahlungen an Dritte geleistet, macht sich der Geschäftsführer grundsätzlich schadensersatzpflichtig. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 05.05.2008 grundsätzlich auch dann, wenn der Geschäftsführer mit Geldern, die von Konzerngesellschaften der GmbH auf das Geschäftskonto der GmbH gezahlt worden sind, absprachegemäß Gläubiger dieser Konzerngesellschaften befriedigt.
Obwohl die Zahlung eine Verletzung der Masseerhaltungspflicht darstellt, macht sich der Geschäftsführer - so der Bundesgerichtshof – nicht schadensersatzpflichtig. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt hatten Konzerngesellschaften einer überschuldeten GmbH Gelder an diese überwiesen, damit der Geschäftsführer die Gelder an Gläubiger der Konzerngesellschaften weiterleitet. Der Geschäftsführer hat sich demnach in einer Zwickmühle befunden: Leitet er die Gelder weiter, verstößt er gegen die Pflicht zur Masseerhaltung und macht sich Schadensersatzpflichtig. Leitet er die Gelder entgegen der Absprache mit den Konzerngesellschaften nicht weiter, macht er sich u.U. wegen Untreue strafbar. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung daher im Ergebnis eine Haftung des Geschäftsführers abgelehnt.
Dies hat der BGH einige Monate später in einer Entscheidung vom 02.06.2008 bestätigt und festgestellt, dass es mit den Pflichten eines Geschäftsführers vereinbar ist, wenn er zur Vermeidung strafrechtlicher Verfolgung fällige Leistungen an die Sozialkassen erbringt. Mit Rücksicht auf die Einheit der Rechtsordnung könne vom Geschäftsführer nicht erwartet werden, die Massesicherungspflicht zu erfüllen und fällige Leistungen an die Sozialkassen nicht zu erbringen wodurch er sich strafrechtlicher Verfolgung aussetzt.
(BGH, Urteil vom 05.05.2008, Az.: II ZR 38/07)
(BGH, Urteil vom 02.06.2008, Az.: II ZR 27/07)