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Geplante Verlängerung der Verjährungsfristen von Schadensersatzansprüchen aus Beratungsverschulden
23.10.2009 avocado allgemein

Geplante Verlängerung der Verjährungsfristen von Schadensersatzansprüchen aus Beratungsverschulden

Die Bundesregierung hat am 18. Februar 2009 den Gesetzesentwurf zur Reform des Schuldverschreibungsrechts beschlossen. Ziel des Gesetzes soll der bessere Schutz der Anleger gegen Falschberatung durch Banken und Finanzdienstleister beim Erwerb von Wertpapieren sein. Kernpunkte des Gesetzesvorhabens sind die Verschärfung der Dokumentationspflichten über die erfolgte Beratung sowie die Aufhebung der dreijährigen Verjährungsfrist des § 37a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).

An die Stelle der bislang geltenden starren Dreijahresfrist ab Entstehung des Anspruchs soll zukünftig die allgemeine Verjährungsfrist für zivilrechtlichen Ansprüche nach §§ 195 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) treten. Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB zwar ebenfalls drei Jahre. Bei ihrer Berechnung gibt es aber zwei wesentliche Unterschiede zu der starren Frist des § 37a WpHG:

  • Die Verjährungsfrist des § 195 BGB beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht bereits mit der Entstehung des Anspruchs zu laufen, sondern erst zum Ende des Kalenderjahres, in welchem der Anspruch entstanden ist. Wenn z.B. ein Anspruch im Januar 2009 entsteht, verjährt dieser gemäß § 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB frühestens zum 31.12.2012, also erst nach insgesamt fast vier Jahren.
  • Darüber hinaus knüpft die dreijährige Verjährungsfrist nach § 37a WpHG starr an die Entstehung des Schadensersatzanspruchs an, ohne dass es auf eine Kenntnis des Anlegers von dem Bestehen des Anspruchs ankäme. Der Beginn der allgemeinen Verjährungsfrist des § 195 BGB setzt hingegen gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Kenntnis des Gläubigers von allen den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners oder jedenfalls die grob Fahrlässige Unkenntnis dieser Tatsachen voraus. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Gläubigers von diesen Umständen verjähren Schadensersatzansprüche (für Vermögensschäden) gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB erst in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

Verjährungsfrist beginnt derzeit unabhängig von der Kenntnis des Geschädigten

Bislang scheiterten Schadensersatzansprüche von privaten und institutionellen Anlegern gegen Banken und Finanzdienstleister aus einer Falschberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wertpapieren und anderen Finanzprodukten oft daran, dass sich die Anleger innerhalb der starren Dreijahresfrist nicht bewusst waren, überhaupt einen Schadensersatzanspruch zu haben. Dies ist insbesondere dann vorgekommen, wenn sich der eigentliche Schaden (also z.B. der Vermögensverlust durch Kursverfall eines Wertpapiers) nicht innerhalb der Dreijahresfrist manifestiert. Der Bundesgerichtshof (BGH) geht dabei davon aus, dass in den Fällen des Erwerbs eines für den Anleger nachteiligen Wertpapiers infolge einer Falschberatung bereits der Erwerb des Wertpapiers den Anleger so schädigt, dass der Schadensersatzanspruch dem Grunde nach bereits entstanden ist, auch wenn die Höhe des zu erwartenden Schadens noch nicht feststeht. Dies gilt sogar dann, wenn das Wertpapier im Zeitpunkt des Erwerbs einen Kurswert hat, der dem Einstandspreis entspricht. Die dreijährige Verjährung beginnt nach Auffassung des BGH in diesen Fällen immer bereits mit dem Erwerb des Wertpapiers zu laufen. Prominente Fälle der jüngsten Vergangenheit, in denen sich der eigentliche Schaden in vielen Fällen erst mehr als drei Jahre später bemerkbar gemacht hat, sind Investitionen in Zertifikate der Lehman Brothers Bank oder in Fondsprodukte der Madoff-Gruppe.

Verjährungsfrist künftig Kenntnisabhängig?

Sollte das Gesetzesvorhaben wie geplant umgesetzt werden, haben private wie auch institutionelle Anleger zukünftig ab dem Erwerb des jeweiligen Wertpapiers zehn Jahre, oder ab Kenntnis von den zu dem Schadensersatzanspruch führenden Umständen noch drei Jahre Zeit, etwaige Schadensersatzansprüche gegen den beratenden Wertpapierdienstleister geltend zu machen. Hinzu kommt, dass nach dem Gesetzesentwurf durch die Verschärfung der Dokumentationspflichten die Beweislast für den Nachweis einer korrekten Beratung praktisch auf den Wertpapierdienstleister verlagert wird.

Sorgfältige Dokumentation des Beratungsgesprächs wesentlich

Der Wertpapierdienstleister wird sich in Zukunft somit darauf einstellen müssen, deutlich länger für seine Beratungsdienstleistungen haftbar gemacht zu werden. Schon aus eigenem Interesse wird es für ihn somit unerlässlich sein, ausführliche Dokumentation über die Beratungsleistung, insbesondere den Inhalt der Beratungsgespräche, zu erstellen und für mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Nach Ablauf einer so langen Zeit dürfte es sonst praktisch unmöglich sein noch nachzuvollziehen, welcher Mitarbeiter die eigentliche Beratungsleistung erbracht und was dieser in dem Beratungsgespräch genau gesagt hat. Die Möglichkeit, sich von dem Vorwurf des Beratungsverschuldens zu entlasten, wird nach Ablauf langer Fristen immer schwieriger.

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