Eine derartige Kostenprognose begegnete bislang gewissen Schwierigkeiten. Dies schon deswegen, weil der Begriff der Auftragssumme gesetzlich nicht definiert ist. Bei langfristigen Aufträgen wurde daher in Literatur und Rechtsprechung bislang kontrovers die Frage diskutiert, ob die Auftragssumme entsprechend der Vorschriften für die Schwellenwertberechnung auf den 48-fachen Betrag der vereinbarten monatlichen Auftragsvergütung gekappt werden kann. Diese Frage hatten mehrere Oberlandesgerichte zuvor bejaht. Die der Berechnung des Gegenstandswertes zugrundezulegende Auftragssumme wurde danach bis dato definiert als der konkrete Bruttopreis, zu dem vom Bieter der konkrete Auftrag begehrt wird, abzüglich des Umsatzsteueranteils multipliziert mit der Laufzeit des Vertrages, allerdings mit einer Höchstzahl von 48 Monaten (Bruttopreis - Umsatzsteueranteil) x Vertragslaufzeit (höchstens 48 Monate) gleich Auftragssumme.
Einer derartigen Berechnung der Auftragssumme tritt das Oberlandesgericht Düsseldorf nunmehr ausdrücklich entgegen. Das Gericht legt der Berechnung der Auftragssumme auch bei langfristigen Aufträgen die zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem privaten Auftragnehmer vereinbarten Vergütungsleistungen für die volle Vertragslaufzeit zugrunde.
Darüber hinaus statuiert das Gericht faktisch eine doppelte Prüfungspflicht für die an einem Auftrag interessierten Unternehmen im Vorfeld ihrer Bewerbung: Ein Unternehmen, dass sich um einen langfristigen Auftrag bemüht, hat demnach nicht nur zu prüfen, ob es zur Auftragserfüllung finanziell entsprechend leistungsfähig ist – es hat nach Auffassung des Oberlandesgerichts zudem zu untersuchen, ob es auch zur Durchsetzung seines gesetzlichen Anspruches im Nachprüfungsverfahren auf Einhaltung der Vergabevorschriften finanziell in der Lage ist. Ein Unternehmen, das sich um einen langfristigen Auftrag bemühe, müsse – so das Gericht – eben besonders leistungsfähig sein. Daher widerspreche es auch nicht der Norm des § 12 a Abs. 2 GKG, wenn ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch das erhebliche Kostenrisiko des Nachprüfungsverfahrens von der Durchführung eines solchen abgehalten würde.
Diese Rechtsprechung und die großzügig gehandhabte Praxis der Vergabekammern und Vergabesenate zumindest das für die Zuschlagserteilung auserkorene Unternehmen beizuladen, haben zur Folge, dass die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens zu erheblichen Kosten führen kann. Entsprechende Bedenken wegen der rechtsschutzhemmenden Wirkung des Kostenrisikos wischt der Düsseldorfer Vergabesenat vom Tisch: Mit der Regelung des § 12 a Abs. 2 GKG habe der Gesetzgeber mit der generalisierenden Beschränkung des Streitwerts auf 5 % der Auftragssumme der notwendigen Begrenzung des Kostenrisikos ausreichend Rechnung getragen. Da nach Auffassung des Gerichts eine Vorlage zum Bundesgerichtshof trotz seiner von der Rechtsprechung anderer OLG-Vergabesenate abweichenden Judikatur nicht in Betracht kommt, kann es zukünftig zu unterschiedlichen Berechnungen des Streitwerts von Nachprüfungsverfahren in den jeweiligen Bundesländern kommen.