Der Europäische Gerichtshof („EuGH“) wird in Kürze in dem Vorabentscheidungsverfahren Verlezza u.a. (Rs. C-487/17) Fragen zur Einstufung von Abfällen beantworten. Namentlich geht es um die sogenannten Spiegeleinträge des Europäischen Abfallverzeichnisses.
Aufgabe des Generalanwalts am EuGH ist es, dem Gerichtshof einen Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten. Diese Schlussanträge wurden am 15.11.2018 veröffentlicht (abrufbar unter: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=207803&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=3710934#Footref2).
Hintergrund des Verfahrens: Die sogenannten „Spiegeleinträge“
Ausgangspunkt des Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH sind drei laufende italienische Strafverfahren, in denen insgesamt 30 Personen der Vorwurf des illegalen Abfallhandels bei der Behandlung von Abfällen gemacht wird. Dabei stellt sich die Frage, ob die Angeklagten tatsächlich gefährliche Abfälle in vorwerfbarer Weise als nicht gefährliche Abfälle eingestuft und entsprechend behandelt haben. Zu den Angeklagten zählen dabei Abfallentsorger, Deponiebetreiber sowie Analyseunternehmen/-labore.
Die Einstufung von Abfällen erfolgt in der Europäischen Union durch mehrere ineinander verflochtene Regelwerke. Abfälle werden danach – in erster Linie – nach dem Herkunftsprinzip einzelnen Abfallschlüsseln mit einer bestimmten Abfallbezeichnung zugeordnet und in nicht gefährliche Abfälle und gefährliche Abfälle (letztere gekennzeichnet mit einem Sternchen) unterteilt. Eine Besonderheit stellen dabei die sogenannten Spiegeleinträge dar, bei denen zwei Abfallschlüssel zwar die gleiche Bezeichnung aufweisen, sich aber meist dadurch unterscheiden, ob sie gefährliche Stoffe enthalten oder nicht.
In den italienischen Verfahren geht es insoweit um die Abgrenzung zwischen dem Abfallschlüssel 19 12 11* – Sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten – und dem Abfallschlüssel 19 12 12 – Sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen. Bei Abfällen, die solchen Spiegeleinträgen zuzuordnen sind, muss im Einzelfall geprüft werden, ob der Abfall gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer der Abfall eine oder mehrere der in Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften (z.B. „explosiv“, „giftig“ oder „gesundheitsschädlich“) aufweist.
Angesichts dieses Sachverhalts sah das vorlegende italienische Gericht zur Bewertung des Strafvorwurfs dahingehend Klärungsbedarf, welche Anforderungen an Erzeuger/Entsorger von Abfällen bei der Zuordnung von Abfällen bestehen. Vor diesem Hintergrund hat das italienische Gericht dem EuGH folgende Fragen gestellt:
1. Sind der Anhang des Beschlusses 2014/955/EU und die Verordnung (EU) Nr. 1357/2014 hinsichtlich der Klassifizierung von Abfällen mit Spiegelcodes dahin auszulegen, dass der Abfallerzeuger vorab eine Bestimmung des Abfalls vornehmen muss, wenn dessen Zusammensetzung nicht bekannt ist, und gegebenenfalls in welchen Grenzen?
2. Ist die Untersuchung auf gefährliche Substanzen anhand vorbestimmter einheitlicher Methoden durchzuführen?
3. Muss die Untersuchung auf gefährliche Substanzen auf einer genauen und repräsentativen Überprüfung unter Berücksichtigung der Zusammensetzung des Abfalls beruhen, wenn diese bereits bekannt ist oder im Zuge der Bestimmung festgestellt wird, oder kann die Untersuchung auf gefährliche Substanzen vielmehr nach Wahrscheinlichkeitskriterien dahingehend erfolgen, dass jene Substanzen gesucht werden, deren Vorhandensein realistischerweise in dem Abfall erwartet werden kann?
4. Ist ein Abfall bei Zweifeln über das Vorhandensein gefährlicher Substanzen oder bei Unmöglichkeit einer zuverlässigen Feststellung des Vorhandenseins solcher Substanzen aufgrund des Vorsorgeprinzips jedenfalls als gefährlicher Abfall zu klassifizieren und zu behandeln?
Inhalt der Schlussanträge – Ermittlungspflicht und Reichweite des Vorsorgeprinzips
Die Ausführungen des Generalanwalts zu den Vorlagefragen sind detail- und umfangreich. Zahlreich sind auch die Querverweise auf Regelwerke und Publikationen außerhalb der Abfallrahmenrichtlinie. In der Zusammenfassung lassen sich u. a. folgende Eckpunkte des generalanwaltlichen Votums feststellen:
Unter Berücksichtigung seiner vorstehend zusammengefassten Ausführungen hat der Generalanwalt folgenden Entscheidungsvorschlag zur Auslegung der einschlägigen Europäischen Regelwerke formuliert:
1. Der Erzeuger oder Besitzer eines Abfalls, dem ein Spiegelcode zugeordnet werden kann, ist verpflichtet, die Zusammensetzung des Abfalls zu ermitteln und anschließend durch Berechnung oder Prüfung zu klären, ob der Abfall einen gefährlichen Stoff oder einen Stoff enthält, der eine der in Anhang III der Richtlinie 2008/98 oder Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften aufweist. Zu diesem Zweck können die in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 vorgesehenen oder sonstige international oder nach dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats anerkannte Probenahmen, chemische Analysen und Prüfungen angewendet werden.
2. Der Erzeuger oder Besitzer eines Abfalls kann das Vorsorgeprinzip nicht als einen Vorwand für die Nichtanwendung des in der Richtlinie 2008/98 und der Entscheidung 2000/532 festgelegten Verfahrens zur Einstufung von Spiegelabfällen heranziehen, es sei denn, die Analyse der Zusammensetzung des Abfalls und/oder der gefahrenrelevanten Eigenschaften seiner Bestandteile erweist sich als unmöglich.
Ausblick
Es bleibt abzuwarten, ob der EuGH sich den Ausführungen in den Schlussanträgen des Generalanwalts anschließen wird. Sollte dies der Fall sein, könnten sich hieraus erhebliche Auswirkungen für die Entsorgungspraxis ergeben. Die vom Generalanwalt statuierte Pflicht, bei Spiegeleinträgen grundsätzlich immer die Zusammensetzung des Abfalls sowie die potenzielle Gefährlichkeit darin enthaltener Stoffe im Einzelnen zu ermitteln, hat das Potential, sowohl in organisatorischer als auch in finanzieller Hinsicht einen enormen Mehraufwand zu generieren.
Seine Ausführungen zum Versorgeprinzip könnten zu neuen Grenzfragen der Abfalleinstufung führen. Es bleibt völlig offen, unter welchen Voraussetzungen eine Unmöglichkeit von Untersuchungen gegeben sein soll und ob in solchen Fällen stets die gefährliche Seite des Spiegels angewandt werden muss.
Das Urteil des EuGH wird voraussichtlich Anfang/Mitte 2019 verkündet.