Übernimmt eine Kapitalgesellschaft die Kosten einer Veranstaltung, zu der ihr Geschäftsführer oder mittelbarer Gesellschafter aus Anlass eines Geburtstages eingeladen hat, so sind ihre sich hieraus ergebenden Aufwendungen verdeckte Gewinnausschüttungen. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der eingeladenen Personen und von der Höhe der Aufwendungen auch dann, wenn die Teilnehmer der Veranstaltung überwiegend Arbeitnehmer der Gesellschaft sind (BFH Urteil, I R 57/03).
Diese Rechtsprechung ist bei betrieblichen Feiern zu berücksichtigen. Die Geltendmachung von betrieblichen Feiern, die in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Geburtstag eines Gesellschafters stehen, ist sehr schwierig.