Nach einem Urteil vom 28.01.2003 (VI R 48/99) ist der Geburtstagsempfang des Arbeitgebers für seinen Mitarbeiter unter bestimmten Voraussetzungen keine steuerpflichtige Lohnzuwendung. Die Richter gaben einer Bank Recht, die zum 60. Geburtstag eines Vorstandsmitgliedes einen Empfang ausrichtete, an dem 100 Gäste teilnahmen.
Bei solchen Geburtstagsfeiern geht es darum, ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers (betriebliche Veranstaltung) oder um ein privates Fest des Arbeitnehmers handelt. Als Lohnzuwendungen gelten nur solche Geburtstagsfeiern, die als private Feste des Arbeitnehmers zu bewerten sind. Nur in diesem Fall wird der Arbeitnehmer objektiv bereichert, da er sich die Kosten für die anderweitig privat veranstaltete Geburtstagsfeier erspart.
Für eine private Feier des Arbeitnehmers spricht der Anlaß des Festes, nämlich der Geburtstag. Wenn aber – wie im Urteilsfall – der Arbeitgeber als Gastgeber auftritt, er die Gästeliste allein bestimmt und in seine Geschäftsräume einlädt, spricht dies für ein Fest des Arbeitgebers.
Die Folge: Der Arbeitnehmer muß die Kosten der Feier nicht als Arbeitslohn versteuern. Der Arbeitgeber kann sie als Betriebsausgaben abziehen.