Neue Machtverteilung in Europas Fusionskontrolle?
Interessanterweise zieht sich der Name des Unternehmens Tetra Laval wie ein roter Faden durch branchenbekannte Entscheidungen der Kommission und des Europäischen Gerichtshofs zur Marktbeherrschung und zur Fusionskontrolle. Mit Blick auf diese jüngste Entscheidung war in der Presse unter anderem die Rede von einer "Neuen Machtverteilung in Europas Fusionskontrolle" (F.A.Z. vom 23.02.2005, Seite 23). Ob diese Entscheidung aber in der Tat eine so weitreichende Bedeutung hat, sei dahingestellt. Sie ist aber sicherlich Teil einer Entwicklung, die die Akzente in Bezug auf die wirtschaftswissenschaftliche Überprüfung künftiger Fusionsvorhaben verschiebt.
Zukünftig erhöhter Aufwand für alle Beteiligten?
Die Kommission hat die von ihr unterstellten Folgen des Zusammenschlusses mit wirtschaftswissenschaftlichen Mitteln zu beweisen. Für die Praxis bedeutet dies, dass die bloße Zusammenstellung von Umsatzzahlen und Marktanteilen in den einschlägigen Formblättern der Kommission nicht mehr ausreichen kann. Aber schon vor der jetzt ergangenen Entscheidung in Sachen Tetra Laval wäre eine Anmeldung bei der Kommission, die sich in Bezug auf die Auswirkungen des Fusionsvorhabens auf den gemeinsamen Markt auf die lapidare Feststellung beschränkt, der Zusammenschluss würde weder eine marktbeherrschende Stellung noch sonstige negative Auswirkungen auf die Marktstruktur haben, mutig - wenn nicht fahrlässig. Schon seit geraumer Zeit gehört bereits auf nationaler Ebene – zumindest bei der Begleitung von Fusionsvorhaben großer und marktstarker Unternehmen – die Erstellung von wirtschaftlichen Gutachten über das Unternehmen, seine Marktanteile und die Marktstruktur zur üblichen Praxis.
Wirtschaftswissenschaftliche Gutachten zukünftig vermehrt erforderlich
Nach der EuGH-Entscheidung muss jetzt im Einzelfall sorgfältig überprüft werden, ob die in diesen Fällen oftmals angestellte (Internet-)Recherche über Marktanteile und Marktstruktur einschließlich der Abfrage von Marktdaten beim Statistischen Bundesamt für die Anmeldung von Fusionsvorhaben ausreichend oder ob die Einholung von Spezialgutachten angezeigt ist. Es ist zudem zu erwarten, dass die Kommission bei der Anmeldung eines Fusionsvorhabens weitergehende Informationen anfordern wird, die wahrscheinlich zum Teil nur auf der Grundlage eines entsprechenden Gutachtens zu ermitteln sind.