Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz 2012 (TEHG 2012), das insbesondere den rechtlichen Rahmen für den Emissionshandel ab 2013 festlegt, steht vor seiner Verkündung. In seiner Sitzung am 08.07.2011 hat der Bundesrat auf eine Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtet und die vom Bundestag am 09.06.2011 beschlossene Fassung passieren lassen.
Anpassung an novellierte europäische Vorgaben
Das Emissionshandelssystem ist in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum 01.01.2005 eingeführt worden. Es sieht vor, dass Emittenten aus besonders relevanten Bereichen für ihre Treibhausgas-Emissionen frei handelbare Berechtigungen abgeben müssen, wobei die Gesamtanzahl der Berechtigungen für die jeweilige Handelsperiode begrenzt ist. Mit dem neuen Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz 2012 erfolgt eine Anpassung der deutschen Rechtsgrundlagen an die Europäische Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG, die durch die Richtlinien 2008/101/EG und 2009/29/EG geändert worden war.
Wesentliche Neuerungen
Die neuen rechtlichen Vorgaben sehen eine Einbeziehung des Luftverkehrs (bereits ab 2012) und weiterer Industrietätigkeiten in das Emissionshandelssystem vor. Zudem bezieht sich der Emissionshandel nicht mehr nur auf den Ausstoß von CO2, sondern erstreckt sich auf weitere Treibhausgase wie PFC und N2O. Eine weitere wesentliche Neuerung liegt in der Anpassung an die nunmehr europaweit harmonisierten Zuteilungsregeln für Emissionsberechtigungen. Diese werden künftig grundsätzlich versteigert. Lediglich im Bereich des Luftverkehrs und in bestimmten Industriesektoren ist noch eine kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen vorgesehen. Neu sind schließlich eine Härtefallregelung bei Unterausstattung mit Berechtigungen sowie eine Befreiungsmöglichkeit für Kleinemittenten.
Müllverbrennung bleibt außen vor
Besonders erwähnenswert ist die Tatsache, dass die bisherige Ausnahmeregelung, nach der Abfallverbrennungsanlagen nicht unter den Emissionshandel fallen, ohne wesentliche Einschränkungen fortgeführt wird. Im Gesetzgebungsverfahren hatte das Bundesumweltministerium den Ausnahmetatbestand bei der Verbrennung von Siedlungsabfällen noch auf niedrigkalorische Abfälle mit einem Heizwert von weniger als 13.000 kj/kg beschränken wollen. Nach der nunmehr beschlossenen Fassung werden alle Anlagen vom Emissionshandel ausgenommen, deren Zweckbestimmung auf die Verbrennung von gefährlichen oder von Siedlungsabfällen gerichtet ist.
Der Erlass der für die Durchführung des Zuteilungsverfahrens erforderlichen Zuteilungsverordnung steht noch aus. Erst nach deren Inkrafttreten soll die dreimonatige Frist für das Stellen von Zuteilungsanträgen zu laufen beginnen.