Praxistipp
Eine Vertragsstrafe für den Fall des Nichtantritts der Arbeit sollte in ihrer Höhe an das Entgeld für den Zeitraum der ordentlichen Kündigungsfrist angepasst werden.
Die Einzelheiten
Nach dem zum 01.01.2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsmodernisierungsgesetz erfolgt nach 305 ff. BGB eine Inhaltskontrolle von vorformulierten Arbeitsvertragsbedingungen. Dabei sind jedoch gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen. Inwieweit die Schuldrechtsreform zu einer Veränderung der Rechtslage geführt hat, ist in der Rechtsprechung und der Literatur umstritten. Dies gilt insbesondere für § 309 Nr. 6 BGB, nach dem eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Bestimmung generell unwirksam ist, durch die dem Verwender unter anderem für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, eine Vertragsstrafe versprochen wird. Das BAG musste im vorliegenden Fall über die streitige Frage der Wirksamkeit einer formularmäßigen Vertragsstrafenabrede bei einer Kündigung vor Dienstantritt entscheiden. Hierbei hat das BAG erstmalig klargestellt, dass § 309 Nr. 6 BGB (Vertragsstrafenverbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen) auf Grund der Besonderheiten des Arbeitsrechts nicht auf Vertragsstrafenabreden in Arbeitsverträgen anwendbar ist. Als Besonderheit des Arbeitsrechts hat das BAG den Umstand angesehen, dass ein Arbeitnehmer gemäß § 888 Abs. 3 ZPO nicht zur Erbringung der Arbeitsleistung durch Zwangsgeld oder durch Zwangshaft angehalten werden kann. Allerdings ist auch nach dem BAG eine Vertragsstrafe nur dann zulässig, wenn sie den Arbeitnehmer nicht entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Eine solche unangemessene Benachteiligung liegt nach Ansicht des BAG dann vor, wenn ein Missverhältnis zwischen der Pflichtverletzung und der Höhe der Vertragsstrafe besteht. Eine Vertragsstrafe für den Fall des Nichtantritts der Arbeit in Höhe eines vollen Bruttomonatsgehaltes sei angesichts einer im streitgegenständlichen Fall vereinbarten zweiwöchigen Kündigungsfrist regelmäßig zu hoch. Rechtsfolge des Verstoßes ist nicht eine Herabsetzung der Vertragsstrafe, sondern anders als nach der früheren Rechtslage die Unwirksamkeit der gesamten Regelung. Ob eine Vertragsstrafe, die die Kündigungsfrist nicht überschreitet, (z.B. bei einer Kündigungsfrist von einem Monat, eine Vertragsstrafe von einem Monatsgehalt) in Zukunft als angemessen angesehen werden kann, bleibt abzuwarten. Jedenfalls dürfte in Zukunft das Entgeld für die Kündigungszeit die äußerste Grenze der Vertragsstrafe sein.