Schutzregime tritt in Kraft
Mit der Verabschiedung der Listen tritt für die darin aufgeführten Gebiete das FFH-rechtliche Schutzregime der §§ 33 ff. des Bundesnaturschutzgesetzes nunmehr auch förmlich in Kraft, nachdem die deutschen Verwaltungsgerichte den als FFH-Gebiete vorgesehenen Bereichen einen erhöhten Schutz bislang nur teilweise und auch nur über eine unmittelbare Anwendung der Europäischen Vorgaben zugebilligt hatten.
Auswirkungen hat das Schutzregime für öffentliche Vorhaben, wie z. B. die Planung und den Bau von Ver-kehrswegen und –einrichtungen, ebenso wie für die Vorhaben privater Vorhabenträger, etwa Abgrabungen oder die Entwicklung von Industriestandorten. Vor ihrer Zulassung oder Durchführung sind Projekte nach dem FFH-Schutzregime auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen etwa betroffener FFH-Gebiete zu überprüfen. Ergibt die Prüfung, dass ein Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines solchen Gebietes führt, ist es unzulässig und kann nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen fehlen und die Verwirklichung des Projekts aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses geboten ist.
Listen nicht abschließend
Die wünschenswerte und von der Praxis seit langem herbeigesehnte Rechtssicherheit tritt mit der Verabschiedung der beiden Listen allerdings nicht ein. In beiden Entscheidungen findet sich ein Vorbehalt dahingehend, dass die jeweilige Liste für bestimmte in den Anhängen genannte Lebensraumtypen und Arten ergänzt wird, weil insoweit eine abschließende Feststellung nicht habe getroffen werden können. Raum beanspruchende Vorhaben werden sich daher bis auf Weiteres dem häufig von Naturschutzverbänden erhobenen Einwand, ein die entsprechenden fachlichen Merkmale aufweisendes Gebiet zu beeinträchtigen, ausgesetzt sehen, auch wenn dies (noch) nicht in der von der Kommission verabschiedeten Liste aufgeführt ist. Die bislang unter FFH-rechtlichen Gesichtspunkten bestehenden Unsicherheiten bei der Verwirklichung von Vorhaben sind damit vorerst nicht – jedenfalls nicht vollständig – ausgeräumt.