Mit der Überlassung des Altpapiers zur Verwertung auf eigene Rechnung sollten sämtliche vom Auftragnehmer zu erbringende Leistungen abgegolten sein. Dies betraf auch die Kosten für die Entsorgung des sogenannten Störstoffanteils. Angaben über die Höhe des Störstoffanteils enthielten die Ausschreibungsunterlagen nicht. Ein Bieter sah hierin ein nicht kalkulierbares Risiko. Die entsprechende Rüge wies die Vergabestelle unter Bezugnahme auf die von verschiedenen Verbänden und Instituten veröffentlichten Richtwerte hinsichtlich Störstoffanteile – auf die die Vergabestelle in den Ausschreibungsunterlagen hingewiesen hatte – zurück. Der Vergabesenat hat den Nachprüfungsantrag des Bieters zurückgewiesen.
Hinreichend verlässliche Schätzungen möglich
Das OLG Karlsruhe war der Auffassung, dass den Bietern angesichts der konkreten Umstände durch die Ausschreibung kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werde. Fraglich sei schon, ob der Anteil von Störstoffen im Altpapier nicht eher ein geschäftsimmanentes als ein ungewöhnliches Risiko darstelle. Jedenfalls könne der Bieter trotz der Ungewissheiten das hierdurch begründete und von ihm zu übernehmende Risiko noch hinreichend verlässlich abschätzen. Es gebe veröffentlichte Richtwerte, auf die die Vergabestelle hingewiesen habe, die den Störstoffanteil in Bezug auf verschiedene Erfassungssysteme wiedergebe. Außerdem verfüge der Bieter selbst über Erfahrungen auf dem Gebiet der Altpapierverwertung und über entsprechende Erfahrungswerte. Daher seien in der konkreten Situation eigene Schätzungen der Antragstellerin möglich gewesen. Dies zeige insbesondere das Ergebnis einer Störstoffanalyse aus einem Gebiet mit vergleichbarer Siedlungsstruktur, auf die sich die Antragstellerin bezogen habe. Angesichts der möglichen eigenen Schätzung greife § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A nicht. Die Kalkulation des Angebotes unter Berücksichtigung des zu schätzenden Störstoffanteils sei vielmehr ein unternehmerisches Risiko, das jeder Bieter zu tragen habe.
Fazit
Vertragstypische Risiken stellen kein ungewöhnliches Wagnis dar. Als ungewöhnlich gelten in der Regel auch nicht solche Risiken, auf die der Auftraggeber ausdrücklich hinweist, so dass sich die Bieter entscheiden können, ob sie die Risiken übernehmen möchten oder nicht. Erforderlich ist allerdings immer, dass den Bietern eine verlässliche und ausreichende Kalkulationsgrundlage zur Erstellung ihrer Angebote gegeben wird. Öffentlichen Auftraggebern ist mithin dringend anzuraten, alle relevanten Informationen in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben, über die eine Vergabestelle selbst verfügt.