Abschreckende Wirkung erhöhen
Durch die Änderung der bisherigen Leitlinie aus dem Jahre 1998 soll die abschreckende Wirkung der Geldbußen erhöht werden, die nach der Verordnung EG-Nr. 1/2003 (des Rates vom 16.12.2002 zur Durchführung der in Art. 81 und Art. 82 EG-Vertrag der niedergelegten Wettbewerbsregeln) bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes eines betroffenen Unternehmens betragen dürfen. Innerhalb dieses Rahmens sollen die Strafgelder nun für jedes an einer Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen auf der Grundlage eines Prozentsatzes seines Jahresumsatzes in dem betreffenden Wirtschaftszweig festgesetzt werden. Die Brüsseler Wettbewerbshüter können dabei Geldbußen verhängen, die bis zu 30 % dieses Umsatzes entsprechen. Um auch die Dauer des Vertragsverstoßes berücksichtigen zu können, wird dieser Betrag mit der Zahl der Jahre der Beteiligung an der Zuwiderhandlung multipliziert. Außerdem kann die Europäische Kommission zukünftig dem derart berechneten Betrag 15 % bis 25 % des einschlägigen Jahresumsatzes hinzufügen, unabhängig von der Dauer des Wettbewerbsverstoßes. Diese sogenannte „Eintrittsgebühr“ soll in Kartellfällen sowie bei anderen kartellrechtlichen Vergehen angewandt werden.
Berücksichtigung erschwerender oder mildernder Umstände
Auch bei der Berücksichtigung erschwerender oder mildernder Umstände sind erhebliche Veränderungen zur verzeichnen. Die wichtigste betrifft Wiederholungstäter. Bislang wurde die Geldbuße bei einer zurückliegenden Beteiligung an ähnlichen Fällen um 50 % erhöht. Dieser Ansatz wird ebenfalls strenger gefasst: Die Europäische Kommission berücksichtigt in Zukunft nicht mehr nur ihre eigenen bereits ergangenen Entscheidungen, sondern auch diejenigen, die von den nationalen Wettbewerbsbehörden in Anwendung von Art. 81 und Art. 82 EG-Vertrag erlassen wurden. Zudem berechtigt jede vorherige Zuwiderhandlung zu einer Anhebung der Geldbuße um bis zu 100 %.
Die neuen Richtlinien gelten für alle Entscheidungen der Europäischen Kommission über Geldbußen in Kartellfällen, in denen nach der Veröffentlichung der Leitlinien im Amtsblatt der EU eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die betreffenden Unternehmen gerichtet wird.