"Europarecht will echten Wettbewerb"
Dem ist der Gerichtshof nicht gefolgt, nach seiner Ansicht ist es vielmehr allein der Vergabestelle vorbehalten, die Zuschlagskriterien im Vorfeld eines jeden Vergabeverfahrens festzulegen. Zur Begründung verweisen die Europarichter darauf, dass das europäische Vergaberecht echten Wettbewerb im öffentlichen Auftragswesen schaffen will. Die Richtlinien versuchten dabei die Vergabe der Aufträge so auszugestalten, dass der öffentliche Auftraggeber in der Lage sei, verschiedene Angebote miteinander zu vergleichen und aufgrund objektiver Kriterien das günstigste Angebot auszuwählen. Mit dem Kriterium des niedrigsten Preises und dem des wirtschaftlich günstigsten Angebotes gebe die Richtlinie dabei diejenigen Kriterien vor, die bei der Erteilung des Zuschlags berücksichtigt werden dürften. Wenn der nationale Gesetzgeber ein ausschließliches Kriterium für die Vergabe öffentlicher Bauaufträge abstrakt und allgemein festlege, nehme dies - so der Gerichtshof - den öffentlichen Auftraggebern die Möglichkeit, die Art und die Besonderheiten der jeweiligen Aufträge im Einzelnen zu berücksichtigen, indem sie für jeden von ihnen das Kriterium wählen, das am besten geeignet ist, den freien Wettbewerb zu sichern und so die Auswahl des besten Angebotes zu gewährleisten.
Alleinbefugnis des öffentlichen Auftraggebers
Nach der EuGH-Rechtsprechung ist demnach auch der deutsche Gesetzgeber nicht berechtigt, allgemein-abstrakt festzulegen, ob das Angebot mit den niedrigsten Preis oder das wirtschaftlich annehmbarste Angebot bezuschlagt werden darf. Die Festlegung der Wertungskriterien muss jedenfalls der Vergabestelle im Vorfeld eines jeden Vergabeverfahrens vorbehalten bleiben.