Mit Urteil vom 19.06.2008 hat der EuGH in der Rechtssache C-454/06 zur Ausschreibungspflicht bei Vertragsänderungen Stellung genommen. Der bekannten Rechtsprechung folgend hat er zunächst darauf hingewiesen, dass Änderungen eines Vertrages dann eine neue Vergabepflicht begründen, wenn die Pflichten des Vertrages wesentlich verändert werden. Änderungen seien dann wesentlich, wenn sie Bedingungen einführten, die die Zulassung anderer als der ursprünglich zugelassenen Bieter oder die Annahme eines anderen als des ursprünglich angenommenen Angebots erlaubt hätten, wenn sie Gegenstand des ursprünglichen Vergabeverfahrens gewesen wären. Das Gleiche gelte in Bezug auf Änderungen, die den Auftrag in großem Umfang auf ursprünglich nicht vorgesehene Dienstleistungen erweiterten oder das wirtschaftliche Gleichgewicht des Vertrages in einer im ursprünglichen Auftrag nicht vorgesehenen Weise zugunsten des Auftragnehmers änderten.
Änderungen der Vertragsparteien
In der Sache hatte sich der EuGH zunächst mit dem Wechsel von Vertragspartnern auseinanderzusetzen. Im Grundsatz sei eine Ersetzung des Vertragspartners als Neuauftrag zu begreifen, sofern er nicht in den Bedingungen des ursprünglichen Auftrages (beispielsweise im Rahmen einer Unterbeauftragung) vorgesehen worden sei. Etwas Anderes gelte indes für den Fall einer internen Neuorganisation des Vertragspartners (konkret Übertragung auf 100%ige Tochtergesellschaft bei bestehendem Weisungsrecht und Gewinn-/Verlustausschließungsvertrag), die die Vertragsbedingungen des ursprünglichen Auftrags nicht wesentlich änderten. Für den Fall, dass Gesellschaftsanteile an dem beauftragten Auftragnehmer an einen fremden Dritten veräußert würden, handele es sich allerdings regelmäßig nicht mehr um eine interne Neuorganisation des ursprünglichen Vertragspartners, sondern um eine tatsächliche Änderung des Vertragspartners. In der Konsequenz sei hierin grundsätzlich eine neue Auftragsvergabe zu sehen. Entscheidend komme es immer auf die tatsächlichen Gegebenheiten an; etwaige mögliche spätere Veränderungen (Öffnung für fremde Dritte) seien irrelevant. Entsprechendes gelte bei einer möglichen späteren Änderung der Zusammensetzung des Kreises der Mitglieder einer registrierten Genossenschaft mit beschränkter Haftung. Solche möglichen Änderungen führten regelmäßig nicht zu einer wesentlichen Änderung des an die Genossenschaft vergebenen Auftrags.
Preisänderungen
Darüber hinaus hatte sich der EuGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bestimmte Preisänderungen eine Neuauftragsvergabe darstellen. Der Preis sei eine wesentliche Bedingung eines öffentlichen Auftrags. Sofern eine Preisänderung nach dem ursprünglichen Auftrag nicht ausdrücklich erlaubt sei, berge eine entsprechende Veränderung stets die Gefahr eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung. Auszuschließen sei ein Verstoß indes für geringfügige Anpassungen, die sich objektiv erklären ließen (beispielsweise wenn sie die Rechnungstellung vereinfachten). Preisveränderungen, die das wirtschaftliche Gleichgewicht des Vertrages nicht zugunsten des Auftragnehmers veränderten und nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung zum Nachteil potentieller Bieter führten, schließen eine Neuvergabe ebenfalls aus. Diese Voraussetzungen lägen für den Fall der Vereinbarung eines Nachtrages, für bestimmte Staffelpreise in einem besonderen Bereich größere Rabatte als die ursprünglich vorgesehenen festzulegen, vor, so dass hierin keine wesentliche Vertragsänderung zu sehen sei.
Kündigungsverzichtsklausel
Schließlich hatte der EuGH über die Vereinbarung einer neuen Kündigungsverzichtsklausel (eines unbefristeten Vertrages) zu befinden. Insoweit wies der EuGH zunächst allgemein darauf hin, dass die Praxis der Vergabe eines unbefristeten öffentlichen Dienstleistungsauftrages an und für sich der Systematik und den Zielen der Gemeinschaftsvorschriften über öffentliche Dienstleistungsaufträge fremd sei, da sie auf lange Sicht den Wettbewerb zwischen potentiellen Dienstleistungserbringern beeinträchtigten. Damit bestätigte er seine bisherige Rechtsprechung. Gleichwohl wies der EuGH anschließend darauf hin, dass trotz dieser Grundsätze das Gemeinschaftsrecht bei seinem derzeitigen Stand nicht den Abschluss von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen auf unbestimmte Dauer verböten. Dementsprechend sei auch eine Klausel über einen Kündigungsverzicht bezogen auf einen unbefristet geschlossenen Vertrag nicht per se als gemeinschaftsrechtswidrig anzusehen. Die Vereinbarung einer solchen Kündigungsverzichtsklausel stelle nur dann eine Neuvergabe dar, sofern sie den Wettbewerb zum Nachteil potentieller neuer Bieter verfälschen könnte. Dies sei in der Regel nur der Fall, wenn eine solche Klausel regelmäßig wieder in den Vertrag eingeführt würde oder der öffentliche Auftraggeber durch Vereinbarung eines übermäßig langen Kündigungszeitraumes – von mehr als drei Jahren – gehindert sei, den laufenden Vertrag zu beenden und eine Neuausschreibung durchzuführen. Beides verneinte der EuGH in der betreffenden Konstellation.
Fazit
Die neue Entscheidung des EuGH eröffnet einen (großzügigen) Spielraum für öffentliche Auftraggeber und deren Beauftragte und bietet die Möglichkeit zu einer erleichterten Anpassung/Ergänzung bestehender Verträge. Gleichwohl führt die Veränderung wesentlicher Vertragspflichten nach wie vor zu einer Ausschreibungspflicht – in der Vergabepraxis sollte daher immer eine Einzelfallbewertung vorgenommen werden.