Nach deutschem Einkommensteuerrecht können Steuerpflichtige einen prozentualen Anteil der Dividenden abziehen, die ihnen von inländischen Gesellschaften gezahlt werden. Für Dividenden ausländischer Gesellschaften gilt dies nicht. Der Generalanwalt sieht darin einen klaren Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit des EG-Vertrages. Das Finanzgericht Köln hatte dem EuGH die Frage zur Klärung vorgelegt.
Die Schlussanträge des Generalanwaltes binden den EuGH nicht, sondern bereiten die Entscheidung lediglich gutachterlich vor. Den Richtern bleibt es unbenommen, von den Anträgen abzuweichen. Der Beurteilung des Generalanwaltes kommt jedoch zumindest Indizwirkung zu; meistens halten sich die EuGH-Richter an die Anträge des Generalanwaltes.
Die Konsequenz könnte für die Bundesrepublik nahezu unüberschaubar sein. Experten halten hier Erstattungsansprüche in Milliardenhöhe für denkbar. Der Generalanwalt hatte auch vorgetragen, dass eine zeitliche Begrenzung, d.h. eine zeitliche Rückwirkung, zu empfehlen sei. Doch ist hier nicht sicher, ob der EuG auch diesem folgen wird. Der Ausgang des Verfahrnes bleibt abzuwarten. Unternehmen, die betroffen sind, sollten in jedem Fall ihre Steuerbescheide offen halten.