avocado rechtsanwälte
  • Deutsch
avocado rechtsanwälte
avocado rechtsanwälte
  • Home
  • Über uns
    • Über uns
    • Fachbereiche
    • Branchen
    • Standorte
    • International
    • Geschichte
  • Berater:innen
  • Aktuelles
    • Aktuelles
    • Veranstaltungen
    • Blog
    • Vlog
    • Shorts
  • Kontakt
  • Karriere
    • Karriere
    • Onlinebewerbung
    • Deutsch
Sie sind hier: AktuellesBlog
Eintrag
EuGH: Fahrtzeiten als Mitfahrer können Arbeitszeit sein
22.04.2026 Adrianus de Kruijff

EuGH: Fahrtzeiten als Mitfahrer können Arbeitszeit sein

Mit Urteil vom 09.10.2025 (Az. C-110/24) hat der EuGH entschieden, dass Fahrtzeiten des bloßen Mitfahrens von einem vom Arbeitgeber festgelegten Ort zu dem eigentlichen Einsatzort Arbeitszeit im Sinne der europäischen Arbeitszeitrichtlinie sein können.

Sachverhalt

Die Arbeitnehmer eines spanischen Unternehmens verfügen über keinen festen Arbeitsort. Sie müssen sich zunächst an einem vom Arbeitgeber festgelegten Ort („Stützpunkt“) zu einer festgelegten Uhrzeit einfinden und werden von dort gemeinsam mit einem vom Arbeitgeber bereitgestellten Fahrzeug, mit dem auch das für die Tätigkeit erforderliche Material transportiert wird, zu wechselnden Einsatzorten und anschließend wieder zurückgebracht. An den EuGH wurde die Frage herangetragen, ob die Fahrtzeit als Mitfahrer Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003/88/EG) ist.

Entscheidung des Gerichts

Der EuGH bejahte dies. Er hielt zunächst fest, dass die Richtlinie die Kategorien Arbeitszeit und Ruhezeit kenne; Zwischenkategorien gebe es nicht. Arbeitszeit sei dabei jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Ruhezeit sei demgegenüber jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit.

Die Definition von Arbeitszeit sei für die hier fraglichen Fahrten erfüllt. Da der Arbeitgeber für die Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsort den Abfahrts- bzw. Ankunftsort sowie die Modalitäten der Hin- und Rückfahrt vorgebe, seien die Fahrten Teil der Ausübung der Tätigkeit. Die Arbeitnehmer stünden dem Arbeitgeber auch zur Verfügung, da sie während der genannten Fahrten nicht die Möglichkeit hätten, frei über ihre Zeit zu verfügen und ihren eigenen Interessen nachzugehen. Schließlich sei auch das Merkmal „arbeiten“ während der Fahrten erfüllt, da bei Arbeitnehmern ohne festen Arbeitsort davon auszugehen sei, dass sie während der Fahrt arbeiten; die Fahrten würden untrennbar zum Wesen solcher Arbeitnehmer gehören.

Praxishinweise

Der unionsrechtliche Arbeitszeitbegriff und die Rechtsprechung des EuGH hierzu sind bei der Auslegung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), mit dem die Arbeitszeitrichtlinie in Deutschland umgesetzt wird, zu beachten. 

Die Entscheidung des EuGH wird dabei sicherlich auf andere Fälle übertragbar sein, in denen der Arbeitgeber Vorgaben zu einem Sammelpunkt und dem Mitfahren in einem Firmenfahrzeug zu wechselnden Arbeitsorten macht. Dies kann beispielsweise Monteure oder Bauarbeiter betreffen. Dass nunmehr jegliche Fälle des bloßen Mitfahrens als Arbeitszeit zu qualifizieren sind, ist der Entscheidung des EuGH, die stark mit den vom Arbeitgeber vorgegebenen Rahmenbedingungen für die Fahrten (insb. Vorgaben zum Erscheinen am Abfahrtsort, zum Transportmittel sowie zu Abfahrtszeiten) argumentiert, nicht zu entnehmen. Im Hinblick auf Dienstreisen eines Arbeitnehmers mit einem festen Arbeitsort sind die Reisen etwa gerade nicht „Teil der Ausübung der Tätigkeit“ und gehören nicht „untrennbar zum Wesen“ eines solchen Arbeitnehmers. 

Der Rechtsprechung des EuGH – der in den Entscheidungsgründen letztlich nicht zwischen Fahren und Mitfahren unterscheidet – dürfte jedoch zu entnehmen sein, dass es für die Frage, ob Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinn vorliegt, weniger auf eine besondere Belastung des Arbeitnehmers ankommt (wie nach der vom BAG in der Vergangenheit bemühten sog. „Belastungstheorie“), sondern vielmehr darauf, inwiefern der Arbeitgeber Vorgaben zu den Fahrten macht.

Zu beachten ist schließlich, dass die Entscheidung des EuGH allein den arbeitszeitrechtlichen Begriff der Arbeitszeit thematisiert, nicht den vergütungsrechtlichen. Ob und in welchem Umfang die Fahrtzeiten zu vergüten sind, richtet sich nach nationalem Recht und vornehmlich nach den geltenden individual- bzw. kollektivvertraglichen Bestimmungen. Dabei kann etwa eine Vereinbarung zulässig sein, nach der Fahrtzeiten geringer vergütet werden als „Vollarbeit“. 

Fragen hierzu? Fragen Sie uns!

Autor:in

Adrianus de Kruijff
Fachanwalt für Arbeitsrecht / Köln
Zur Person

© avocado rechtsanwälte Berlin Frankfurt Hamburg Köln München Brüssel

nach oben
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Kontakt
  • Login
  • Datenschutzeinstellungen bearbeiten

Diese Webseite verwendet Cookies, um die Seite benutzerfreundlich zu gestalten und uns über Ihr Nutzungsverhalten zu informieren. Mehr erfahren ...

Einverstanden Ablehnen