Die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, sind für Insolvenzanfechtungsklagen auch dann zuständig, wenn der Anfechtungsgegner seinen Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union hat (EuGH, Urteil vom 16.01.2014 - C-328/12).
Zum Sachverhalt
Im Mai 2007 wurde in Deutschland das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Der Insolvenzverwalter nahm die in der Schweiz wohnhafte Mutter der Schuldnerin vor dem Landgericht Münster auf Rückgewähr von Vermögensgegenständen in Anspruch, die sie vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens von der Schuldnerin erhalten hatte. Sowohl das Landgericht Münster als auch in zweiter Instanz das Oberlandesgericht Hamm wiesen die Anfechtungsklage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte als unzulässig ab. Gegen diese Entscheidung legte der Insolvenzverwalter die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ein und berief sich auf Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.05.2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO).
Der BGH setzte das Verfahren aus und legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob Art. 3 Abs. 1 EuInsVO als sogenannte Annexkompetenzvorschrift die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaates, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, auch dann begründet, wenn der Anfechtungsgegner seinen Sitz nicht innerhalb der Europäischen Union (EU), sondern in einem Drittstaat hat.
Entscheidung und rechtlicher Kontext
Der EuGH hat hierzu mit Urteil vom 16.01.2014 festgestellt:
Art. 3 Abs. 1 EuInsVO begründet die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, auch für solche Insolvenzanfechtungsklagen, bei denen der Anfechtungsgegner seinen Wohnsitz außerhalb der EU hat.
Nach Ansicht des EuGH ist für die Begründung der internationalen Zuständigkeit dieser Gerichte nicht erforderlich, dass ein sogenannter qualifizierter Auslandsbezug zu einem anderen Mitgliedstaat der EU besteht. Es genüge, dass sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in einem Mitgliedstaat befindet. Unerheblich sei dagegen, ob der Anfechtungsgegner seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (qualifizierter Auslandsbezug) oder in einem sonstigen Drittstaat (einfacher Auslandsbezug) habe.
Der EuGH stellt in seiner Argumentation auf die von Art. 3 Abs. 1 EuInsVO verfolgten Ziele ab: Durch die Anwendung der Vorschrift auch auf Sachverhalte mit bloß einfachem Auslandsbezug würden insbesondere Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit gerichtlicher Zuständigkeiten effektiv verwirklicht. Hiergegen spreche auch nicht, dass sich der in einem Drittstaat ansässige Anfechtungsgegner überraschend einem Rechtsstreit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgesetzt sehe. Das für die Anfechtungsklage zuständige Gericht sei für Schuldner und Anfechtungsgegner aufgrund der Anwendbarkeit des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO bereits im Moment der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung ohne Weiteres erkennbar. Zudem könne mit der Möglichkeit, Anfechtungsprozesse vor inländischen Gerichten zu führen, dem sogenannten „forum shopping“ besser begegnet werden, also dem Versuch des Schuldners, seinen Gläubigern das haftende Vermögen durch Übertragung auf Dritte in Nicht-EU-Staaten zu entziehen und die Anfechtung durch aufwendige Auslandsprozesse zu vereiteln.
Fazit und Konsequenz für die Praxis
Die Entscheidung des EuGH führt zu einer erheblichen Erleichterung der Anfechtung in derartigen Fällen. Der Insolvenzverwalter ist nicht mehr gezwungen, Anfechtungsklagen in Drittstaaten zu erheben, sondern kann die Ansprüche direkt in dem für das Insolvenzverfahren zuständigen Gerichtsbezirk geltend machen. Dies dürfte Zeit und Kosten ersparen. Zudem können Kostenrisiken und Erfolgsaussichten eines derartigen Prozesses besser abgeschätzt werden. Die Entscheidung ist zu begrüßen, da entsprechende Anfechtungsansprüche vom Insolvenzverwalter nunmehr unkomplizierter und mit höheren Erfolgsaussichten zugunsten der Insolvenzgläubiger verfolgt werden können.
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