Am 10. April 2003 ist nunmehr das Urteil des Gerichtshofs in diesem Verfahren ergangen; der EUGH hat sich dabei weitestgehend den Anträgen des Generalanwalts angeschlossen und die Bundesrepublik Deutschland wegen eines Verstoßes gegen ihre Verpflichtungen aus den Vergaberichtlinien verurteilt. Es bleibt abzuwarten, welche Auswirkungen dieses Urteil auf den Bestand bzw. den Umgang mit sogenannten Altverträgen, d. h. Verträgen, die vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung im Januar 2001 ohne entsprechende Ausschreibung abgeschlossen worden sind, entfalten wird. Die Entscheidung dürfte zumindest zur Stärkung der Rechte der übergangenen Bieter - beispielsweise in etwaigen Schadenersatzprozessen – beitragen.