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Eintrag
EU-Vergaberecht vor dem Systemwechsel – mehr Wettbewerb, mehr Flexibilität, mehr Europa?
21.09.2026 Richard Kauffmann

EU-Vergaberecht vor dem Systemwechsel – mehr Wettbewerb, mehr Flexibilität, mehr Europa?

Sowohl die Institutionen der EU selbst als auch der Markt attestieren dem europäischen Vergaberecht dringenden Reformbedarf. Mehr Digitalisierung, mehr Wettbewerb, mehr grenzüberschreitende Vergaben, mehr Nachhaltigkeit sowie mehr strategische Autonomie lauten die gängigsten Forderungen. Mitte September 2026 hat die EU-Kommission reagiert und den zuvor bereits teilweise geleakten Entwurf einer neuen, einheitlichen EU-Vergabeverordnung veröffentlicht. Damit steht das europäische Vergaberecht vor einer grundlegenden Neuordnung.

Was anders werden soll

Zunächst: Die Regelungstechnik. Bisher tritt das europäische Vergaberecht in der Gestalt bereichspezifischer Richtlinien, unter anderem der Vergaberichtlinie (2014/24/EU) und der Sektorenrichtlinie (2014/25/EU), sowie diverser nationaler Umsetzungsvorschriften auf. Diese Zersplitterung soll durch eine einheitliche und unmittelbar anwendbare EU-Vergabeverordnung ersetzt werden. Nationale Umsetzungsspielräume sollen entfallen, das Vergaberecht europaweit einheitlicher angewandt werden. Auf nationaler Ebene würden zahlreiche Umsetzungsvorschriften, etwa im GWB oder in der VgV, gegenstandslos.

Daneben sollen Vergabeverfahren durch unterschiedliche Maßnahmen flexibler und digitaler werden und die strategische Autonomie der EU stärken. Konkret bedeutet das unter anderem:

Nur noch drei Verfahrensarten

Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass öffentliche Auftraggeber frei zwischen dem offenen Verfahren (open procedure) und einem dynamischen Beschaffungsverfahren (dynamic procedure) als Standardverfahren wählen können. Daneben soll mit dem Innovationsverfahren (innovation procedure) eine neue Verfahrensart für solche Beschaffungsbedarfe eingeführt werden, für die noch keine marktgängigen Standardlösungen existieren.

Flexibilisierung der Vergabeverfahren

Die öffentliche Beschaffung soll insgesamt flexibler gestaltet und stärker an private Beschaffungen angeglichen, das Instrument der Markterkundung gestärkt, der Verwaltungs- und Dokumentationsaufwand verringert werden. Besonders sichtbar wird die beabsichtigte Flexibilisierung am Kurswechsel bei Verhandlungen. Sind diese nach geltendem Vergaberecht nur ausnahmsweise und unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, erklärt der Entwurf sie zum Regelfall und verpflichtet den Auftraggeber umgekehrt, solche Teile der Leistung, über die er nicht verhandeln möchte, ausdrücklich zu benennen. Die beabsichtigte Dynamisierung zeigt sich zudem in kürzeren Angebotsfristen (im offenen Verfahren grundsätzlich nur noch 20 Kalendertage anstatt 30 Kalendertage) und der Erhöhung der relativen Wertgrenze zulässiger Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit auf 15 % des ursprünglichen Auftragswerts, unabhängig vom Auftragsgegenstand.

Digitalisierung der Vergabeverfahren

Die Auftragsvergabe soll durch die Schaffung eines „integrierten digitalen Marktplatzes“ digitaler werden. Das bedeutet nicht, dass die diversen bestehenden eVergabe-Plattformen durch eine zentrale EU-Plattform ersetzt werden sollen – diesem Lösungsansatz wurde in den Konsultationen eine klare Absage erteilt. Stattdessen sollen die bestehenden Plattformen durch ein Interoperabilitätsnetzwerk so miteinander verknüpft werden, dass öffentliche Auftraggeber und Bieter auch über verschiedene Plattformen hinweg kommunizieren können (Grundsatz der einmaligen Erfassung). Zudem soll eine zentrale Eignungsplattform für Unternehmen eingerichtet werden.

Stärkung der Qualität als Zuschlagskriterium

Der Reformvorschlag will Zuschlagsentscheidungen auf Grundlage der Leistungsqualität stärken. Schon heute gilt zwar, dass der Zuschlag auf das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis erteilt werden soll. Aber in der Praxis hat der Preis nach wie vor regelmäßig ein besonderes Gewicht oder wird sogar häufig als einziges Zuschlagskriterium festgelegt. Künftig sollen daher Qualitätskriterien verbindlich mindestens 30 %, bei Aufträgen, deren Arbeitskosten normalerweise mindestens die Hälfte des Gesamtauftragswerts ausmachen, sogar mindestens 50 % der Bewertung ausmachen. Als Qualitätskriterien können dabei, wie auch bislang schon, insbesondere auch Aspekte des Umweltschutzes, der Innovation, der Sicherheit und der Resilienz dienen. 

Reine Preisvergaben sollen dagegen nur noch möglich sein, wenn der Auftraggeber begründet, dass eine hinreichende Leistungsqualität bereits anderweitig sichergestellt wird, etwa durch entsprechende Vorgaben der Leistungsbeschreibung (comply or explain-Prinzip).

Europe First: Stärkung der europäischen Autonomie

Bemerkenswert ist die geopolitische Dimension des Verordnungsentwurfs, die sich vor allem in der neu geschaffenen Möglichkeit zeigt, Kriterien zur Bevorzugung europäischer Unternehmen, Produkte oder Dienstleistungen aufzustellen (European preference requirements). Nach dem Entwurf können öffentliche Auftraggeber beispielsweise Angeboten mit Produkten von (überwiegend) europäischer Herkunft Bewertungsvorteile einräumen, sofern diese Möglichkeit in der Auftragsbekanntmachung vorgesehen ist. Für bestimmte Sektoren soll die Kommission gar die Befugnis erhalten, die Anwendung solcher Kriterien verpflichtend vorzuschreiben, etwa zur Sicherstellung diversifizierter Lieferbeziehungen.

Und jetzt?

Bisher ist der Verordnungsentwurf nur das: Ein Entwurf. Welche Änderungen er beim weiteren Gang durch das Europäische Parlament und den Rat erfährt, bleibt abzuwarten. Insbesondere die regelungstechnische Änderung – weg von EU-Richtlinienrecht hin zu einer unmittelbar anwendbaren EU-Verordnung – dürfte im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch für Diskussionen sorgen. Dass an den grundsätzlichen Zielen des Entwurfs – Stärkung der Leistungsqualität und der europäischen Autonomie, mehr Flexibilisierung, mehr Digitalisierung – noch gerüttelt werden wird, ist dagegen angesichts des politischen Zeitgeists in Europa eher nicht zu erwarten.

Öffentliche Auftraggeber und Unternehmen am Markt können sich daher auf Vergabeverfahren einstellen, die größere Gestaltungsspielräume eröffnen, weil sie weniger formalistisch, sondern verhandlungsoffener ablaufen. Das ist zu begrüßen. Umgekehrt dürfte die Luft für schematische Preisvergaben dünner werden. Man darf daher gespannt sein, ob sich der Verwaltungsaufwand für die Beteiligten von Vergabeverfahren wirklich substanziell reduziert.

Haben Sie Fragen zur strategischen Ausrichtung Ihrer Vergabestelle oder Ihres Unternehmens an die sich ändernde Regulierung? Dann sprechen Sie uns an – wir unterstützen Sie gerne!

Autor:in

Richard Kauffmann
Köln
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