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Eintrag
EU-Schwellenwerte für die Jahre 2022 und 2023 veröffentlicht!
12.11.2021 Markus Figgen, Dr. Wolfgang Kräber, Dr. Rebecca Schäffer, Nils-Alexander Weng

EU-Schwellenwerte für die Jahre 2022 und 2023 veröffentlicht!

Das Kartellvergaberecht der §§ 97 ff. GWB gilt nur für die Vergabe von Aufträgen und Konzessionen, deren geschätzter Netto-Auftrags- bzw. Vertragswert den jeweils maßgeblichen EU-Schwellenwert erreicht oder überschreitet.

Die entsprechenden EU-Schwellenwerte sind in den EU-Vergaberichtlinien festgelegt. Sie werden im Turnus von zwei Jahren von der EU-Kommission überprüft und mittels Delegierender Verordnungen angepasst. Die EU-Schwellenwerte basieren auf den Schwellenwerten des Government Procurement Agreement (GPA), die in sogenannten „Sonderziehungsrechten“ angegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine vom IWF geschaffene, künstliche Währungseinheit. Da sich deren Kurs zum Euro laufend verändert, werden die EU-Schwellenwerte in Abständen von zwei Jahren in Abhängigkeit von den Kursveränderungen an die Sonderziehungsrechte angepasst. Dies ist zuletzt mit Wirkung zum 01.01.2020 geschehen.

Nunmehr hat die EU-Kommission die EU-Schwellenwerte ab dem 01.01.2022 mittels vier Delegierender Verordnungen vom 10.11.2021 angepasst, und zwar

  • mit der Delegierenden Verordnung (EU) 2021/1952 die EU-Schwellenwerte aus der Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe,
  • mit der Delegierenden Verordnung (EU) 2021/1953 die EU-Schwellenwerte aus der Richtlinie 2014/25/EU über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste,
  • mit der Delegierenden Verordnung (EU) 2021/1951 die EU-Schwellenwerte aus der Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe und
  • mit der Delegierenden Verordnung (EU) 2021/1950 die EU-Schwellenwerte aus der Richtlinie 2009/81/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit.

Danach gelten für die Jahre 2022 und 2023 folgende EU-Schwellenwerte:

Auftrags- bzw. Vertragsart

EU-Schwellenwert 2020/2021

EU-Schwellenwert 2022/2023

Bauaufträge

5.350.000 EUR

5.382.000 EUR

Bau- und Dienstleistungskonzessionen

5.350.000 EUR

5.382.000 EUR

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

   214.000 EUR

   215.000 EUR

Liefer- und Dienstleistungsaufträge
(oberste und obere Bundesbehörden und vergleichbare Einrichtungen)

139.000 EUR

140.000 EUR

Liefer- und Dienstleistungsaufträge
(Sektorenbereich / Bereich Verteidigung und Sicherheit)

428.000 EUR

431.000 EUR


Die Schwellenwerte für soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU (750.000 EUR) bzw. des Anhangs XVII der Richtlinie 2014/25/EU (1.000.000 EUR) werden mangels Anknüpfung an das GPA nicht angepasst.

Haben Sie Fragen im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge oder Konzessionen? Wir beraten Sie gerne!

Autor:innen

Markus Figgen
Köln, Brüssel
Zur Person
Dr. Wolfgang Kräber
Fachanwalt für Vergaberecht / Köln
Zur Person
Dr. Rebecca Schäffer
Köln, Brüssel
Zur Person
Nils-Alexander Weng
Fachanwalt für Vergaberecht / Köln
Zur Person
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