Am 27.10.2011 hat die EU-Kommission mitgeteilt, dass sie gegen Deutschland, Österreich und Griechenland Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union einreichen werde. Grund dieser Klage sei, dass diese Mitgliedstaaten die Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) nur unvollständig umgesetzt hätten. Die Kommission werde gleichfalls auch die Verhängung von Zwangsgeldern beantragen.
Hintergrund des Vertragsverletzungsverfahrens
Die Dienstleistungsrichtlinie wurde am 12.12.2006 verabschiedet und musste bis zum 28.12.2009 in nationales Recht umgesetzt werden.
Ziel der Dienstleistungsrichtlinie ist es, die Funktionsweise des Binnenmarktes für Dienstleistungen zu verbessern. Sowohl die Erbringer als auch die Empfänger von Dienstleistungen sollen leichter von ihren Grundfreiheiten aus Artikel 43 und 49 des EG-Vertrages (nunmehr Artikel 49 und 56 AEUV) profitieren können. Ungerechtfertigte oder unverhältnismäßige Rechts- und Verwaltungshindernisse für die Gründung von Unternehmen oder die Erbringung von Dienstleistungen in der EU sollen beseitigt werden. Abgebaut werden sollen auch Hindernisse für die Dienstleistungsempfänger, die Zugang zu Dienstleistungen aus anderen Mitgliedstaaten erhalten möchten; so soll etwa die Markttransparenz für Dienstleistungsempfänger erhöht werden. Gleichzeitig soll das Verwaltungsverfahren vereinfacht werden. Sowohl das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten als auch das Vertrauen von Dienstleistungserbringern und Verbrauchern in den Binnenmarkt soll verstärkt werden.
Im Einzelnen ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten zur Erleichterung der Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten sogenannte „einheitliche Ansprechpartner“ einrichten, die als zentrale Kontaktstellen für Dienstleistungsunternehmen zur Verfügung stehen und auf Wunsch alle einschlägigen Verfahren und Formalitäten aus einer Hand abwickeln. Zudem sollen die Behörden der Mitgliedstaaten IT-gestützt dienstleistungsrelevante Informationen untereinander austauschen können, um Angaben ausländischer Dienstleister überprüfen oder inländische Dienstleister im Ausland überwachen zu können. Hierzu dient ein Binneninformationssystem (IMI). Des Weiteren ist die Durchführung einer Normenprüfung auf allen Ebenen staatlicher Verwaltung bzw. bei allen zur Normsetzung befugten Körperschaften vorgesehen, um Hindernisse und Schranken für den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassungsfreiheit abzubauen. Hierbei wird die Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit den Vorgaben der Richtlinie überprüft.
Die Kommission begründet ihre Entscheidung zur Klageerhebung nunmehr damit, dass die betroffenen Mitgliedstaaten zwar bereits eine Anzahl von Maßnahmen mitgeteilt hätten, mit denen sie die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie realisieren möchten. All diese Umsetzungs-maßnahmen seien jedoch noch nicht verabschiedet, wobei in Deutschland noch drei Maßnahmen (eine auf Bundesebene und zwei auf regionaler Ebene) verabschiedet werden müssten.
Die unvollständige Umsetzung in Deutschland dürfte dabei auch auf der Besonderheit der föderalen Struktur beruhen, da die Rechtssetzung auf kommunaler, Länder- und Bundesebene koordiniert werden muss. So sind etwa Novellierungen der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder sowie der GewO erforderlich.
Beantragung von Zwangsgeld
Erstmals macht die Kommission auch von der mit Vertrag von Lissabon neu geschaffenen Möglichkeit Gebrauch, bereits mit Klageerhebung Zwangsgelder zu beantragen. Das beantragte Zwangsgeld für Deutschland liegt dabei bei 141.362,55 Euro, für Österreich bei 44.876,16 Euro und für Griechenland bei 51.200,10 Euro. Durch die beantragten Zwangsgelder soll der juristische Druck auf die Mitgliedstaaten erhöht werden, noch ausstehende nationale Umsetzungsschritte zügig vorzunehmen und so einen europarechtskonformen Zustand herzustellen. Ihre Höhe wurde abhängig von der jeweiligen Situation des Mitgliedstaates und damit der Schwere der Vertragsverletzung festgelegt. Die Zwangsgelder werden ab dem Tag fällig, an dem der Gerichtshof das Urteil verkündet. Es handelt sich um die pro Tag anfallenden Vertragsstrafen, die bis zu dem Tag zu zahlen sind, an dem die Umsetzung abgeschlossen ist. Zur Bedeutung der vollständigen Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie verweist die Kommission darauf, dass Dienstleistungen einen Anteil von 70 % an der europäischen Wirtschaft hätten. Die Entwicklung der Dienstleistungs-tätigkeiten werde allerdings noch immer durch ungerechtfertigte oder unverhältnismäßige Anforderung gebremst. So könnten vor allem kleinere Unternehmen die sich ihnen auf ihrem Betätigungsfeld bietenden Möglichkeiten weder im Inland noch im Ausland ergreifen. Den Bürgern, vor allem den Verbrauchern, würde damit der Zugang zu einem größeren, innovativeren und preisgünstigeren Dienstleistungsangebot verwehrt. Vorsichtigen Schätzungen zufolge könnten sich aus der vollständigen Umsetzung der Richtlinie wirtschaftliche Vorteile in einer Größenordnung von 60 bis 140 Mrd. Euro ergeben. Dies entspräche einem potenziellen Wachstum von 0,6 bis 1,5 % des BIP pro Jahr in der EU.