Eine Limited Liability Company (nachfolgend „Limited“), die in England gegründet worden ist, ist als Gesellschaft in Deutschland anzuerkennen, auch wenn sich ihr Geschäftssitz in Deutschland befindet und sie ihre gesamte Geschäftstätigkeit nur in Deutschland abwickelt. Der Vorteil einer Limited wird allgemein darin gesehen, dass nur ein geringes Haftungskapital erforderlich ist. Es reichen ein paar britische Pfund, während für eine deutsche GmbH ein Stammkapital von derzeit noch 25.000,00 Euro erforderlich ist. Daher erfreut sich die Limited in den letzten Jahren zunehmender Beliebtheit.
Der Bundesgerichtshof (nachfolgend „BGH“) hatte nun über einen Fall (DStR 2005, 839) zu entscheiden, bei dem eine englische Limited ihre Geschäftstätigkeit nur in Deutschland ausübte. Die Limited bezahlte Rechnungen ihrer Lieferanten nicht. Es wurde ein Insolvenzantrag gestellt, dieser aber mangels Masse abgelehnt. Die Lieferanten nahmen darauf hin den Geschäftsführer der Limited persönlich wegen der unbezahlten Rechnungen in Anspruch. Die Vorinstanz entschied, dass der Geschäftsführer persönlich für die Verbindlichkeiten der Limited haftet. Sie begründete dies unter dem Aspekt des Gläubigerschutzes und wandte hierbei Vorschriften aus dem deutschen GmbH-Recht analog an. Der BGH entschied, dass das deutsche GmbH-Recht nicht analog auf die Limited angewendet werden könne. Die Anwendung deutschen GmbH-Rechts auf die Limited widerspreche, dem Europarecht. Das deutsche Gesellschaftsrecht sei deshalb auf eine Limited nicht anwendbar. Vielmehr gelte für eine englische Gesellschaft englisches Gesellschaftsrecht. Der BGH verwies die Sache deshalb an die Vorinstanz zurück: Dort ist zu klären, ob der Geschäftsführer wegen der unbezahlten Rechnungen persönlich einer Haftung nach englischem Gesellschaftsrecht unterliegt. Des Weiteren ist dort zu klären, ob der Geschäftsführer nach den Vorschriften des deutschen Deliktsrechts persönlich in Anspruch genommen werden kann; dies käme in Betracht, wenn dem Geschäftsführer eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Gläubiger vorzuwerfen ist.
Die Entscheidung des BGH bringt in einem wichtigen Punkt Klarheit: Das deutsche GmbH-Recht mit seinen Vorschriften zum Mindestkapital und zum Eigenkapitalersatz ist auf eine englische Limited nicht anwendbar. Dies bedeutet aber nicht, dass eine persönliche Haftung des Geschäftsführers von vornherein ausgeschlossen ist. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers kann sich aus dem englischen Gesellschaftsrecht ergeben, denn für die Limited als englische Gesellschaft gilt englisches Gesellschaftsrecht. Außerdem – diesen Weg zeigt der BGH auch auf – kommt eine persönliche Haftung des Geschäftsführers in Betracht, wenn er die Gläubiger schädigt, insbesondere unter Ausnutzung der Rechtsform der Limited. Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers der Limited bleibt abzuwarten. Es kann aber schon jetzt gesagt werden, dass die Limited keinen „Freibrief“ darstellt, auch wenn Medienberichte manchmal diesen Eindruck erwecken.