Analoge Anwendung von § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG
Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einem für die bodenschutzrechtliche Praxis überaus bedeutsamen Urteil vom 17.02.2005 (7 C 14.04) entschieden und damit bisher bestehende Rechtsunsicherheiten beseitigt. § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG sieht unter anderem vor, dass die Kosten von nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG von der Bodenschutzbehörde angeordneten Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung im Falle des Bestehens konkreter Anhaltspunkte für einen hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast grundsätzlich von dem zur Durchführung der Untersuchung Verpflichteten zu tragen sind. Ausnahmsweise hat der Verpflichtete gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG einen Erstattungsanspruch hinsichtlich der für die Untersuchung aufgewendeten Kosten, wenn sich der Verdacht durch die Untersuchung nicht bestätigt und der zur Untersuchung Herangezogene die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten hat. Wegen des Wortlauts der vorstehend zitierten Vorschriften ging man teilweise davon aus, dass ein Erstattungsanspruch nur dann bestehe, wenn der Untersuchung tatsächlich ein Bescheid vorausgegangen war. Hat der Sanierungsverantwortliche die Untersuchung dagegen freiwillig durchgeführt bzw. durch Sachverständige durchführen lassen, sollte auch dann kein Erstattungsanspruch bestehen, wenn die Untersuchung in Absprache mit der Bodenschutzbehörde erfolgte. Dieser engen Auslegung und zurückhaltenden Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG ist das Bundesverwaltungsgericht entgegengetreten.
Kooperative Betroffene schützen
Zur Begründung führt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem aus, dass der Gesetzgeber eine Erstattungsmöglichkeit auch in diesem Fall nicht habe ausschließen wollen, wenn die Untersuchungskosten aus Gründen des öffentlichen Wohls zur Vorbereitung von Altlastensanierungen aufgewendet wurden. Diesem öffentlichen Interesse – so das Bundesverwaltungsgericht – würde es entgegenstehen, wenn nur derjenige, der hoheitliches Handeln der Behörde in Form einer förmlichen Anordnung abwarten würde, in den Genuss eines Erstattungsanspruchs käme. Nach der Konzeption des Bundes-Bodenschutzgesetzes solle gerade auf eine Zusammenarbeit zwischen Behörde und Sanierungspflichtigem hingewirkt werden.
Abstimmung mit Bodenschutzbehörde unbedingt notwendig
Um zu verhindern, dass der Sanierungspflichtige voreilig mit einer Untersuchung zur Tat schreitet oder nicht notwendige Kosten verursacht, mit denen dann der staatliche Haushalt und letztlich der Steuerzahler belastet wird, müssen allerdings zwei zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein, bevor auch der vom Bundesverwaltungsgericht so genannte kooperative Betroffene in den Genuss des Erstattungsanspruchs gelangt. Zum einen muss die Behörde Anlass zur Durchführung der Untersuchung gegeben haben. Zum anderen muss das Untersuchungskonzept mit der Behörde vor Beauftragung des Sachverständigen abgestimmt sein. In der Praxis ist sorgfältig darauf zu achten, dass beide Bedingungen des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt werden. Anderenfalls kommt nach dessen Rechtsprechung auch keine anteilige Erstattung der Kosten – etwa der Höhe nach begrenzt auf einen angemessenen Betrag – in Betracht. Hinsichtlich des Umfanges bleibt schließlich noch der ergänzende Hinweis, dass nur die Sachverständigenkosten, nicht aber auch die Kosten eines bereits eingeschalteten Anwalts erstattungsfähig sind.
Rechtsklarheit für die Praxis
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts schafft Rechtsklarheit dadurch, dass eine Erstattungsfähigkeit von für Boden- und Grundwasseruntersuchungen aufgewendeten Kosten auch dann möglich ist, wenn keine Untersuchungsanordnung ergangen ist. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass sich die Mehrzahl der Grundstückssanierungen in der heutigen Praxis ohnehin ohne formale Sanierungsverfügung in Zusammenarbeit mit den Behörden vollzieht.