In Nordrhein-Westfalen haben das Wirtschaftsministerium und das Umweltministerium ihren erst am 05.05.2011 in Kraft getretenen gemeinsamen Runderlass über die Berücksichtigung des Bodendenkmalschutzes in der Umweltverträglichkeitsprüfung in Verfahren zur Zulassung von Rohstoffgewinnungsvorhaben (Ministerialblatt NRW, S. 223) wieder aufgehoben (Ministerialblatt NRW 2012, S. 61). Anlass hierzu hat eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20.09.2011 gegeben, in der das Gericht eine der tragenden Regelungen des Erlasses für nicht mit den Vorgaben des Denkmalschutzgesetzes vereinbar erklärt hat.
UVP muss lediglich eingetragene Bodendenkmäler berücksichtigen
Nach dem besagten Erlass waren in der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben zur Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe nicht nur tatsächlich in die Denkmalliste eingetragene Bodendenkmäler zu berücksichtigen, sondern auch lediglich „vermutete Bodendenkmäler“. In seiner Entscheidung vom 20.09.2011 (Az. 10 A 2611/09) meint das Oberverwaltungsgericht, dieser Ansatz stehe in Widerspruch zu dem konstitutiven Charakter, den die Eintragung nach dem nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz aufweise. Nur tatsächlich eingetragene Denkmäler könnten in die planerische Abwägung eingestellt werden, so dass auch nur insoweit eine Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei.
Nach der Entscheidung hatten die Ministerien den Erlass vom 05.05.2011 durch Rundschreiben zunächst für vorläufig nicht anwendbar erklärt. Mit dem jetzt bekannt gemachten Erlass vom 12.01.2012 wird er endgültig aufgehoben.
Keine Kostentragungspflicht des Abbauunternehmers
In einer weiteren Entscheidung vom 20.09.2011 hat sich das Oberverwaltungsgericht zur Kostentragung bei Maßnahmen zur Erkundung und Sicherung von Bodendenkmälern geäußert (Az.: 10 A 1995/09). In der Vollzugspraxis war es bis dahin üblich, dem Abgrabungs- bzw. Abbauunternehmer die Durchführung solcher Maßnahmen auf eigene Kosten durch eine entsprechende Nebenbestimmung im Zulassungsbescheid für das Gewinnungsvorhaben aufzuerlegen. Auch dieser Praxis hat das Gericht nunmehr eine Absage erteilt. Der Denkmalschutz und die Denkmalpflege seien durch das Denkmalschutzgesetz den Denkmalbehörden als originäre staatliche Aufgabe zugewiesen. Eine Übertragung auf Private sei im Gesetz nicht angelegt. Entsprechende Anordnungen seien demnach rechtswidrig.
Fazit
Nach den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts und der Aufhebung des gemeinsamen Runderlasses wird sich der Vollzug des Denkmalschutzes in Verfahren zur Zulassung von Rohstoffgewinnungsvorhaben in einzelnen Punkten grundlegend ändern. Besondere Aufmerksamkeit wird dabei der Frage der Kostentragung zu widmen sein. Auch künftig ist damit zu rechnen, dass Vollzugsbehörden Abbauunternehmer zur Übernahme von Kosten durch Abschluss einer Vereinbarung auffordern werden. Abbauunternehmer sollten sich darüber im Klaren sein, dass eine derartige Übernahme auf freiwilliger Basis erfolgen würde.