Als denkbarer Weg, das in der Deponiezulassung geregelte und aus deponiebautechnischer Sicht erforderliche Endprofil dennoch herzustellen, erschien bisher der Einbau bzw. das Aufbringen von Abfällen zur Verwertung nach dem Ende der Ablagerung von Abfällen auf der Deponie.
Denn die in Abfallablagerungsverordnung und Deponieverordnung vorgesehenen Befristungen bis zum Jahr 2005 bzw. 2009 beziehen sich nur auf die Ablagerung von Abfällen zur Beseitigung und nicht auf die deponiebautechnische Verwertung von Abfällen.
Droht faktisch des Ende der Deponieverwertung?
Mit dem Entwurf einer „Verordnung über die Verwertung von Abfällen auf Deponien über Tage“ (Stand 08.12.2003) will die Bundesregierung die vielfach geplante Verwertung von Abfällen zur Endprofilierung des Deponiekörpers von vornherein unterbinden. Der Entwurf der Verordnung, die umfassend für sämtliche Maßnahmen zur Verwertung von Abfällen auf Deponien gelten soll, sieht eine Abfallverwertung im Ablagerungsbereich von Deponien ausdrücklich nur für die Herstellung von Baustraßen, Trenndämmen zwischen Deponiebereichen oder Gasfassungselementen vor. Dagegen wird in der Begründung zu dem Entwurf mehrfach betont, dass eine Profilierung der Deponieoberfläche nach Ende der Ablagerungsphase durch Abfälle zur Verwertung nicht zulässig sein soll.
Außerhalb des Ablagerungsbereiches sieht der Entwurf Regelungen zur Verwertung von Abfällen zur Errichtung des Deponieauflagers, des Basisabdichtungs- und Oberflächenabdichtungssystems sowie für Baumaßnahmen außerhalb des Deponiekörpers vor. Dabei folgt der Entwurf dem Prinzip, dass Abfälle zur Verwertung, die innerhalb der Dichtungsschichten der Abdichtungssysteme eingebaut werden, die Zuordnungswerte der jeweiligen Deponieklasse einzuhalten haben, während für Abfälle außerhalb der Dichtungsschichten abhängig vom jeweiligen Einbauort die Zuordnungswerte LAGA Z0 bis Z2 gelten.
Ohne auf die stellenweisen Abweichungen von diesem Prinzip und die sonstigen Einzelheiten einzugehen, soll hier nur auf die Absicht hingewiesen werden, den Einsatz von Abfällen zur Verwertung außerhalb des Deponiekörpers in technischen Bauwerken wie Straßen, Verkehrsflächen oder Lärmschutzwällen ausschließlich dann zuzulassen, wenn die geplanten neuen Zuordnungswerte LAGA Z0* eingehalten werden. Das würde bedeuteten, dass für die Verwertung von Abfällen auf dem Deponiegelände strengere Anforderungen gelten als für den Einsatz von Abfällen in Baumaßnahmen, die außerhalb von Deponien stattfinden.
Hersteller von Bauersatzmaterial
Neue Wege beschreitet der Verordnungsgeber auch insoweit, als er in § 1 Abs. 2 des Entwurfs die Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Bauersatzmaterial expressis verbis dem Anwendungsbereich der Verordnung unterwirft. Mehrere Vorschriften des Entwurfs beginnen aufbauend hierauf im Wortlaut wie folgt: „Der Einsatz von Abfällen zur Herstellung von Bauersatzmaterial (...) ist nur zulässig, wenn die Zuordnungswerte nach Anhang 1 (...) im jeweiligen verwendeten unvermischten Abfall nicht überschritten werden.“.
Im Zusammenhang mit der weiter oben dargestellten Diskussion zur unmittelbaren Geltung von Abfallablagerungsverordnung und Deponieverordnung dürfte die Übergangsregelung im Entwurf der Verordnung über die Verwertung von Abfällen auf Deponien über Tage zu sehen sein. Insoweit wird in dem Entwurf ausdrücklich geregelt, dass Zulassungen in Plangenehmigungen oder Planfeststellungen, die der geplanten Verordnung entgegenstehen, ihre Gültigkeit spätestens zwölf Monate nach In-Kraft-Treten der Verordnung verlieren. Die Bundesregierung will hier also durch eine eindeutige Regelung vermeiden, dass die Anforderung der geplanten „Verwertungsverordnung“ erst nach einer Änderung der Deponiezulassungsbescheide durch die zuständigen Behörden Wirksamkeit erlangen. Es ist zu erwarten, dass über diese Regelung im Laufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens aus rechtlicher Sicht noch heftig gestritten werden wird.
„Widerstand ist nicht zwecklos“
Da der Bundesrat der Verordnung zustimmen muss, sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht nur hinsichtlich des letztgenannten Problems durchaus noch Einflussmöglichkeiten der betroffenen Deponiebetreiber bzw. deren Verbände gegeben. Angesichts der erheblichen Bedeutung der geplanten Verordnung für den Abschluss von Deponien sollten diese Möglichkeiten auch intensiv genutzt werden.