Dies sieht das Erste Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vor, das voraussichtlich am 01.12.2006 in Kraft treten wird, nachdem der Bundesrat auf eine Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtet hat.
Die in dieser Hinsicht zentrale Änderung liegt in der Aufhebung des § 16 Abs. 5 EEG, der derzeit noch eine Deckelung der Entlastung stromintensiver Betriebe vorsieht. Im Übrigen verfolgt das Gesetz das Ziel, mehr Transparenz zu schaffen und die Berechnung überhöhter Kosten für Strom aus erneuerbaren Energien zu verhindern. Hierzu wird ein neuer § 14 a eingefügt, der Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet, die für die Ermittlung der auszugleichenden Energiemengen und Vergütungszahlungen erforderlichen Angaben den jeweils betroffenen Stellen sowie der Bundesnetzagentur mitzuteilen. Der Bundesnetzagentur werden in einem neuen § 19a zusätzliche Zuständigkeiten übertragen. Sie soll sicherstellen, dass die Stromlieferanten ihren Kunden keine überhöhten Kosten für Strom aus erneuerbaren Energien berechnen.